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Urteil gegen Solothurner Naturheilpraktiker bestätigt

(Keystone-SDA) Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines Naturheilpraktikers aus Solothurn wegen Urkundenfälschung bestätigt. Er hatte seine Assistentin angewiesen, eine falsche Quittung auszustellen, um einer Patientin die Abrechnung über die Krankenkasse zu ermöglichen.

Der Naturheilpraktiker hatte der Patientin ursprünglich einen Bluttest verrechnet, der gar nicht durchgeführt worden war. Nachdem die Frau reklamiert hatte, beschied ihr die Praxisassistentin, dass eine Rückerstattung nicht möglich sei.

Auf Anweisung ihres Chefs bot sie ihr aber an, im fraglichen Betrag eine neue Quittung für Leistungen auszustellen, deren Kosten ihr von der Krankenkasse rückvergütet würden. Das Obergericht Solothurn verurteilte den Mann 2010 wegen Urkundenfälschung und verhängte eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 160 Franken.

Anweisung bestritten

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Naturheilpraktikers nun abgewiesen. Er hatte bestritten, seiner Assistentin die fragliche Anweisung gegeben zu haben. Laut den Richtern in Lausanne durften ihre Solothurner Kollegen davon ausgehen, dass der Anstoss für das Ausstellen der Quittung vom Beschwerdeführer ausgegangen ist.

Das Obergericht habe es dabei zu Recht als unglaubhaft erachtet, dass die sich in Ausbildung befindliche Assistentin auf Wunsch der Patientin die Quittung eigenmächtig und ohne Rücksprache mit ihrem Chef manipuliert haben sollte. Die Regel “im Zweifel für den Angeklagten” sei im Ergebnis nicht verletzt worden. (Urteil 6B_831/2010 vom 1.3.2011)

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