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VBS muss gewissen Zugang zu Geheimdienstberichten gewähren

(Keystone-SDA) Nach einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts darf ein Journalist Berichte der Aufsicht über den Nachrichtendienst einsehen. Damit hebt das Gericht die Totalsperre des Verteidigungsdepartements (VBS) auf. Der Zugang zu den Berichten ist jedoch sehr limitiert.

Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz hatte der Journalist um Einsicht in sämtliche Berichte der Nachrichtendienst-Aufsicht ersucht. Aus Verständnis für die Klassifikation der Berichte wollte er lediglich Titelblatt, Inhaltsverzeichnis und Zusammenfassung einsehen sowie die vorgeschlagenen Massnahmen.

Nach einer ersten Ablehnung durch das Departement und einem Schlichtungsversuch durch den Datenschützer erhielt der Journalist im vergangenen Mai ein kategorisches Nein aus dem VBS. Die Tätigkeiten des Staatsschutzes erforderten die Geheimhaltung bestimmter Informationen.

Würden Dritte Zugang zu Berichten erhalten, bestehe das ernsthafte Risiko, dass der Informationsfluss zwischen den Aufsichtsorganen und den beaufsichtigten Diensten künftig gestört und das Vertrauensverhältnis beeinträchtigt werde. Zudem könnten die Berichte detaillierte Erkenntnisse über die Arbeitsweise der Nachrichtendienste sowie ihre Ressourcen und internen Abläufe geben.

Gericht erinnert an Öffentlichkeitsgesetz

In dem Urteil erinnert das Bundesverwaltungsgericht nun daran, dass im Jahr 2006 mit dem Öffentlichkeitsgesetz ein Paradigmenwechsel vom Geheimhaltungsprinzip hin zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt vollzogen worden sei.

Das Gesetz schaffe einen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten unabhängig von besonderen Interessen. Dieses Recht kann jedoch aus verschiedenen Gründen eingeschränkt werden – etwa wenn dadurch die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann.

Da einige Ausnahmebestimmungen gemäss Öffentlichkeitsgesetz erfüllt sind, erhält der Journalist nicht alle geforderten Einsichten. Er kann jedoch die Titelblätter und bei den meisten Berichten die Inhaltsverzeichnisse einsehen – einige davon jedoch unvollständig.

Bei mehreren Berichten erhält er auch Einsicht in die Zusammenfassung und die Empfehlungen. Beide Parteien können das Urteil ans Bundesgericht weiterziehen.

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