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Vermummungsverbots-Initiative der Basler SVP rechtlich unzulässig

(Keystone-SDA) Die kantonale Vermummungsverbots-Initiative der Jungen SVP ist rechtlich unzulässig, wie der baselstädtische Grosse Rat am Mittwoch beschlossen hat. Er folgte der Regierung, die kein öffentliches Interesse sah für eine solche Einschränkung der Grundrechte. Die Initianten hatten verschleierte Frauen im Auge.

Appelle der SVP, das Volk über die Frage entscheiden zu lassen, da der Grosse Rat mit einer Unzulässigkeitserklärung die Volksrechte beschneide, blieben ungehört. Auch die Drohung, die Initianten würden vor Gericht gehen, fruchtete nicht. Das Parlament erklärte die Initiative mit 72 gegen 9 Stimmen für rechtlich unzulässig.

Das verlangte allgemeine Vermummungsverbot im öffentlichen Raum tangiere höherrangiges Recht, monierten die anderen Parteien: das Recht auf persönliche Freiheit, das Gleichheitsgebot, das Diskriminierungsverbot sowie die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung erlaubt solches nur, falls es sowohl in öffentlichem Interesse liegt als auch verhältnismässig ist.

Die Verschleierung von Frauen – welche die Initianten explizit im Auge haben – könne irritieren, sagte ein CVP-Sprecher. Doch die Initiative schiesse weit über das Ziel hinaus; sie verstosse gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Mehrere Voten kritisierten als inkonsequent, dass die Initiative die Fasnacht ausklammere.

Die FDP warnte, die Initiative sei gar nicht umsetzbar: Sie würde zum Beispiel auch Motorradfahrer kriminalisieren, die nach dem Parkieren noch für zwei Schritte den Helm anbehalten, sowie Leute, die bei einem Schneesturm das Halstuch hochziehen oder aus modischen Gründen überdimensionierten Sonnenbrillen tragen.

Der GLP-Sprecher nannte das Ende 2012 mit 4000 Unterschriften eingereichte Volksbegehren “Schrott”: Die SVP wolle sich bloss mit der erwarteten Unzulässigkeitserklärung als Märtyrerin für die Volksrechte in Szene setzen. Auch die SP teilte diese Einschätzung; so die Grundrechte aushebeln zu wollen liege nicht drin.

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