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Vollständige Personenfreizügigkeit für acht EU-Staaten

(Keystone-SDA) Ab dem 1. Mai kommen Staatsangehörige aus acht EU-Staaten in den Genuss der vollständigen Personenfreizügigkeit. Die Übergangsfrist, die Beschränkungen zulässt, läuft auf diesen Zeitpunkt ab. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Verordnungsgrundlage gutgeheissen.

Uneingeschränkte Personenfreizügigkeit gilt neu für Personen aus Tschechien, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und der Slowakei. Es handelt sich um jene Staaten, die der EU 2004 beigetreten waren. Das Freizügigkeitsabkommen wurde 2006 auf diese sogenannten EU-8-Staaten ausgedehnt.

Nicht dabei sind Bulgarien und Rumänien: Für Staatsangehörige aus diesen Ländern gelten weiterhin die Übergangsbestimmungen. Bulgarien und Rumänien traten der EU erst 2007 bei, das Freizügigkeitsabkommen wurde 2009 auf sie ausgedehnt.

Schutzklausel bis 2014

Während der Übergangsfrist kann die Schweiz den Zugang zum Arbeitsmarkt für unselbständig Erwerbende beschränken. Nach Ablauf der Übergangsfrist kann die Schweiz die Anzahl Aufenthaltsbewilligung nur noch dann beschränken, wenn die Zuwanderung von Arbeitskräften stark ansteigt.

Auf die entsprechende Schutzklausel (Ventilklausel) kann sich die Schweiz im Fall der EU-8-Staaten frühestens im Mai 2012 berufen. Die Klausel ist bis spätestens Mai 2014 anwendbar.

Anwendung der Klausel erwogen

Für Staatsangehörige aus den alten EU-Staaten sowie Zypern und Malta gilt die volle Personenfreizügigkeit seit Juni 2007. Ende 2009 zog der Bundesrat in Betracht, die Ventilklausel anzuwenden, verzichtete am Ende aber darauf.

Er begründete dies damit, dass die Zuwanderung aus den EU-Staaten nicht zu einer Verdrängung von Schweizer Arbeitskräften geführt habe. Voraussetzung für die Anwendung der Klausel ist, dass die Zahl der ausgestellten Bewilligungen in einem bestimmten Jahr um mindestens 10 Prozent über dem Schnitt der vorangegangenen drei Jahre liegt.

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