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Wenig Spielraum bei Begünstigung von Schwarzarbeit

(Keystone-SDA) Wer eine illegale Erwerbstätigkeit von Ausländern erleichtert oder begünstigt, macht sich bereits strafbar. Das Bundesgericht zieht einen Liegenschaftsbesitzer aus dem Waadtland zur Rechenschaft, der Zimmer an Prostituierte ohne Arbeitsbewilligung vermietet hat.

Der Mann vermietet die Zimmer in seinem Haus an Prostituierte, ohne sich um die Details der Geschäftsabwicklung mit ihren Freiern zu kümmern. Die Frauen zahlen ihm pro Kunden pauschal 75 Franken und können dafür zudem eine Sauna und einen Hammam benutzten. Monatlich verdient der Liegenschaftsbesitzer damit rund 7000 Franken.

Freispruch im Kanton

Bei einer Polizeikontrolle 2008 wurden im Haus neun ausländische Frauen angetroffen, die keine Arbeitsbewilligung hatten. Die Waadtländer Justiz sprach den Hausbesitzer von einem Verstoss gegen das Ausländergesetz (AuG) jedoch frei. Die Richter hatten dabei strikt auf den Wortlaut von Artikel 116 AuG abgestellt.

Demnach macht sich strafbar, wer einer ausländischen Person ohne Bewilligung eine Erwerbstätigkeit “verschafft”. Nach Ansicht des Waadtländer Kantonsgerichts wäre für eine Verurteilung damit erforderlich, dass jemand die Arbeitskraft einer ausländischen Person in Anspruch nimmt oder dieser direkt einen Job liefert.

Kampf gegen Schwarzarbeit als Ziel

Hier habe sich der Betroffene lediglich auf die Vermietung der Zimmer und auf deren Reinigung beschränkt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft nun gutgeheissen und entschieden, dass sich der Mann sehr wohl strafbar gemacht hat.

Die Sache geht zur Festlegung der Strafe zurück ans Kantonsgericht. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesgericht ist es dem Gesetzgeber bei der kürzlich erfolgten Revision des Ausländerrechts auch um die verstärkte und systematische Bekämpfung von Schwarzarbeit gegangen.

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