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Zuger Ex-Justizvollzugsbeamter wegen Begünstigung verurteilt

(Keystone-SDA) Zug – Das Zuger Strafgericht hat am Freitag einen früheren Justizvollzugsbeamten wegen Begünstigung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Als Leiter des Zuger Amts für Straf- und Massnahmenvollzug hatte er es in mehreren Fällen versäumt, Strafen korrekt zu vollziehen.
Nebst der bedingten Geldstrafe von 170 Tagessätzen à 180 Franken muss der Verurteilte eine Busse von 1800 Franken bezahlen sowie die Verfahrenskosten übernehmen. Eine Entschädigung erhält er nicht, trotz Freisprüchen in einigen Fällen.
In 13 der 23 eingeklagten Fällen sprach das Gericht den Angeschuldigte vom Vorwurf der Begünstigung ganz oder teilweise frei oder es stellte das Verfahren ein. In einigen Fällen sei die Verjährungsfrist für die Vollstreckung der Strafen oder Massnahmen abgelaufen.
Keine Schwerverbrecher Strafe entgangenDurch die Versäumnisse des heute 60-Jährigen in der Zeit zwischen 1991 und 2006 seien zwar keine Schwerverbrecher oder gefährliche Gewalttäter einer Strafe entgangen, sagte ein Richter. Es habe sich aber nicht nur um Bagatellstrafen gehandelt, die nicht korrekt vollzogen worden seien.
Und solches Verhalten beeinträchtige die Glaubwürdigkeit der Rechtspflege. Ein Opportunitätsprinzip gebe es im Strafvollzug nicht. Ein Vollzugsbeamter habe nicht die Kompetenz, selbst zu entscheiden, ob und wie eine Strafe zu vollziehen sei.
Verurteilt wurde der Angeklagte vor allem in Fällen, wo er zu Unrecht längere Strafen in Form von gemeinnütziger Arbeit verbüssen liess oder freiwillige Klinikaufenthalte nachträglich an die Strafe anrechnete.
Es gebe zwar den Strafvollzug “in angepasster Form” für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen der Aufenthalt in einem Gefängnis nicht zugemutet werden könne. Der Strafcharakter müsse aber auch bei einer Verbüssung in einer Klinik sichergestellt sein.
Verurteilt wurde der Angeklagte auch in Fällen, wo er bei einer bedingten Entlassung keine offizielle Verfügung mit einer Probezeit erliess. So habe “das Damoklesschwert des Vollzugs der Reststrafe” gefehlt.

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