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CH/Bundesgericht setzt Grenze zur Strafbarkeit bei Schwarzarbeit tief an

Lausanne (awp/sda) – Wer eine illegale Erwerbstätigkeit von Ausländern erleichtert oder begünstigt, macht sich bereits strafbar. Das Bundesgericht zieht einen Liegenschaftsbesitzer aus dem Waadtland zur Rechenschaft, der Zimmer an Prostituierte ohne Arbeitsbewilligung vermietet hat.
Der Mann vermietet die Zimmer in seinem Haus an Prostituierte, ohne sich um die Details der Geschäftsabwicklung mit ihren Freiern zu kümmern. Die Frauen zahlen ihm pro Kunden pauschal 75 CHF und können dafür zudem eine Sauna und einen Hammam benutzten. Monatlich verdient der Liegenschaftsbesitzer damit rund 7’000 CHF.
Bei einer Polizeikontrolle 2008 wurden im Haus neun ausländische Frauen angetroffen, die keine Arbeitsbewilligung hatten. Die Waadtländer Justiz sprach den Hausbesitzer von einem Verstoss gegen das Ausländergesetz (AuG) jedoch frei. Die Richter hatten dabei strikt auf den Wortlaut von Artikel 116 AuG abgestellt.
Demnach macht sich strafbar, wer einer ausländischen Person ohne Bewilligung eine Erwerbstätigkeit “verschafft”. Nach Ansicht des Waadtländer Kantonsgerichts wäre für eine Verurteilung damit erforderlich, dass jemand die Arbeitskraft einer ausländischen Person in Anspruch nimmt oder dieser direkt einen Job liefert.
Hier habe sich der Betroffene lediglich auf die Vermietung der Zimmer und auf deren Reinigung beschränkt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft nun gutgeheissen und entschieden, dass sich der Mann sehr wohl strafbar gemacht hat.
Die Sache geht zur Festlegung der Strafe zurück ans Kantonsgericht. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesgericht ist es dem Gesetzgeber bei der kürzlich erfolgten Revision des Ausländerrechts auch um die verstärkte und systematische Bekämpfung von Schwarzarbeit gegangen.
Im Visier hätten dabei nicht bloss die illegal beschäftigte Person selber und ihr Arbeitgeber gestanden. Vielmehr gehe es mit der Bestimmung von Artikel 116 AuG auch darum, diejenigen Personen zur Rechenschaft ziehen zu können, die zur illegalen Beschäftigung beigetragen, diese also erleichtert oder begünstigt hätten.
Das sei hier der Fall gewesen. Der Betroffene habe den Frauen die Infrastruktur zur Verfügung gestellt, die sie für ihre Tätigkeit benötigt hätten. Dies habe er im Wissen darum getan, dass sie nicht über die erforderlichen Bewilligungen verfügen würden. Damit habe er die Ausübung illegaler Prostitution offensichtlich erleichtert. (Urteil 6B_850/2010 vom 26.4.2011; BGE-Publikation)
mk

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