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CH/Krankenkassenprämien: Keine Senkung mit Reserven – BAG verliert Streit

Bern (awp/sda) – Die Krankenkassen müssen überschüssige Reserven nicht für die Senkung ihrer Prämien einsetzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zurückgepfiffen. Laut Gericht fehlt für dessen Forderung an die Kassen eine rechtliche Grundlage.
Das BAG hatte sich 2008 geweigert, die von der Krankenkasse Assura für das Jahr 2009 unterbreiteten Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu genehmigen. Die Kasse wurde vom BAG aufgefordert, ihre Prämien in den Kantonen Genf, Jura, Neuenburg, Tessin, Waadt, Basel-Stadt Zug und Zürich zu senken.
Seinen Entscheid begründete das BAG mit den hohen Reserven der Assura, die gesamtschweizerisch 36 Prozent betragen würden. Das sei dreimal höher als gesetzlich verlangt. Für eine Beibehaltung dieser überhöhten Reserven bestünden keine wirtschaftlichen Gründe.
Das BAG habe vielmehr sicherzustellen, dass die in einem Kanton erhobenen Prämien nicht dazu verwendet würden, in anderen Kantonen mit niedrigeren Prämien Reserven zu äuffnen. Indem die Assura zum tiefstmöglichen Prämientarif gezwungen werde, könne zudem die Konkurrenz unter den Kassen gefördert werden.
Die Assura gelangte gegen die verweigerte Prämiengenehmigung ans Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde der Kasse in einem Grundsatzurteil nun gutgeheissen hat. Der Entscheid kann innert 30 Tagen noch beim Bundesgericht angefochten werden. Ob das BAG dies tun wird, steht gegenwärtig noch nicht fest.
In ihrem Urteil kommen die Richter in Bern zum Schluss, dass für die Forderung des BAG keine Rechtsgrundlage besteht. Staatliche Massnahmen, welche die Autonomie der Versicherer und damit die Wirtschaftsfreiheit beeinträchtigen würden, seien nur mit einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage zulässig.
Das Krankenversicherungsrecht lege indessen einzig Mindestreserven fest. Regelungen zu Maximalreserven oder zur zwangsweisen Reduktion von überschüssigen Reserven würden dagegen fehlen.
Zwar sehe die Verordnung über die Krankenversicherung vor, dass zwischen Einnahmen und Ausgaben innerhalb einer Periode von zwei Jahren ein Gleichgewicht zu schaffen sei. Dem gehe jedoch der gesetzliche Auftrag an die Versicherer vor, ihre längerfristige Zahlungsfähigkeit mit ausreichenden Reserven sicherzustellen.
Im übrigen habe 2003 auch das damals für die Prämiengenehmigung zuständige Bundesamt für Sozialversicherung noch die Ansicht vertreten, dass die Kassen frei darüber entscheiden könnten, ob sie überschüssige Reserven zur Prämiensenkung einsetzen wollten. Das BAG vertrete nun offensichtlich eine andere Auffassung.
Das BAG hatte 2008 neben der Assura auch noch andere Krankenkassen verpflichtet, ihre Prämien zu senken. Bis auf die Assura akzeptierten diese jedoch die Forderung des BAG. Der Assura wurde zugestanden, unter Vorbehalt späterer Rückzahlungen vorerst die vorgeschlagenen Prämien zu erheben.
Helga Portmann, Leiterin Versicherungsaufsicht beim BAG, ist grundsätzlich froh, dass in der strittigen Frage ein Entscheid gefallen ist. Man werde das Urteil nun analysieren müssen. Danach werde über eine allfällige Anpassung der Genehmigungspraxis oder einen Weiterzug an Bundesgericht zu entscheiden sein.
Keine Stellungnahme war am Donnerstag von der Assura zu erhalten. Die Geschäftsleitung wolle das Urteil nicht kommentieren, hiess es auf Anfrage. “Sehr froh” über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zeigte sich der Krankenkassenverband santésuisse. Es bestätige, dass es keine gesetzliche Basis gebe, die Versicherer dazu zu zwingen, ihrer Reserven auf das Minimum zu senken, sagte Sprecher Felix Schneuwly.
Für richtig hält das Urteil auch die Stiftung Patientenschutz (SPO). Die Reserven seien schliesslich nicht dafür da, Prämiensenkungen zu finanzieren, sondern einen allfälligen “Supergau” abzufedern, sagte die Präsidentin Margrit Kessler.
cc

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