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CH/Unternehmenssteuerreform: BR will Abstimmung nicht für ungültig erklären

Bern (awp/sda) – Im Streit um die Unternehmenssteuerreform bleibt der Bundesrat bei seiner Haltung: Er will den Urnengang nicht für ungültig erklären, und er hält das Bundesgericht nicht für zuständig, um darüber zu entscheiden.
Es bestehe kein ordentliches Rechtsmittel, wenn eine Volksabstimmung durch den Bundesrat erwahrt sei, teilte der Bundesrat am Mittwoch mit. Unvorhergesehene und nachträglich zu Tage tretende negative Auswirkungen wären allenfalls auf politischem und nicht auf juristischem Weg zu korrigieren.
Eine Wiedererwägung oder Revision von Volksentscheiden ohne qualifizierte Gründe berge die Gefahr, dass die Entscheide des Souveräns in Frage gestellt und die Volksrechte ausgehöhlt würden, schreibt der Bundesrat.
Es geht um Gesuche der SP-Nationalratsmitglieder Margret Kiener Nellen (BE) und Daniel Jositsch (ZH). Sie verlangen die Aufhebung und Wiederholung der Abstimmung zur Unternehmenssteuerreform II, weil den Stimmbürgern verschwiegen worden sei, dass die Reform zu Steuerausfällen in Milliardenhöhe führe.
Die beiden erhoben Beschwerde beim Berner und beim Zürcher Regierungsrat. Diese traten jedoch nicht darauf ein und leiteten die Beschwerden an den Bundesrat weiter. Gegen diese Entscheide der Regierungsräte gelangten Kiener Nellen und Jositsch ans Bundesgericht. Die Beschwerden sind noch hängig. Der Bundesrat hat beim Bundesgericht den Antrag gestellt, nicht darauf einzutreten.
Das Bundesgericht und der Bundesrat sind sich indes generell nicht einig, wer zuständig ist. Das Bundesgericht hält sich für zuständig, um über die Beschwerden zu entscheiden, wie es zu Wochenbeginn schrieb. Der Bundesrat hält nun seinerseits fest, die Regierungen der Kantone Zürich und Bern hätten die Eingaben zu Recht an den Bundesrat zur Wiedererwägung weitergeleitet.
Die Argumentation des Bundesrates ist juristischer Natur: Bei der Wiedererwägung handle es sich nicht um ein formelles Rechtsmittel, sondern ausschliesslich um einen Rechtsbehelf.
In gewissen Fällen bestehe zwar Anspruch auf Behandlung des Gesuchs, räumt der Bundesrat ein. Das Bundesgericht habe in einem früheren Leitentscheid jedoch festgehalten, dass im Bereich der politischen Rechte dann Anspruch auf Wiedererwägung bestehe, wenn eine Behörde “in qualifizierter rechtswidriger Art und Weise” in den Abstimmungskampf eingegriffen habe.
Dies ist aus Sicht des Bundesrates nicht der Fall: Es habe keine zusätzlichen Informationen zur Grössenordnung der Steuerausfälle gegeben, die der Bundesrat in den Abstimmungserläuterungen hätte berücksichtigen können, schreibt er.
Tatsachen, die sich erst nach Verfahrensabschluss ereignen – etwa die Verfügbarkeit einer besseren Datenbasis für die Schätzung von Steuerausfällen – seien keine Grundlage für einen Wiedererwägungsanspruch. “Ein Volksentscheid soll weiterhin auf Grundlage der bei seinem Zustandekommen massgeblichen Annahmen getroffen werden”, schreibt der Bundesrat.
Das Volk hatte der Unternehmenssteuerreform II 2008 äusserst knapp zugestimmt. Bei der Abstimmung hatte der Bundesrat von Ausfällen von 84 Millionen Franken beim Bund und rund 850 Millionen Franken bei den Kantonen gesprochen. Nach neuen Schätzungen soll der Ausfall in den nächsten zehn Jahren jedoch bis zu sieben Milliarden Franken betragen.
Der höhere Steuerausfall resultiert daraus, dass mehr Firmen als erwartet von der neuen Möglichkeit Gebrauch machen, sogenanntes Agio-Kapital steuerfrei an die Aktionäre auszuzahlen.

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