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Flughafen Zürich/BGER: Vorerst keine Änderung am Betriebsreglement

Lausanne/Zürich (awp/sda) – Am vorläufigen Betriebsreglement des Flughafens Zürich wird nicht gerüttelt. Das Bundesgericht hat den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen bestätigt. Die Flughafenbetreiberin muss jedoch zusätzliche Auflagen zum Schutz der Anwohner vor Fluglärm erfüllen.
In seinem am Freitag veröffentlichten Entscheid teilt das Gericht die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es dem Flughafen möglich sein muss, die nach der Kündigung des Überflugabkommens durch Deutschland verlorenen Kapazitäten zu kompensieren. Es bestätigte deshalb die zusätzlichen Ostanflüge auf Piste 28 und die neu eingeführten Südanflüge auf Piste 34.
Diese Anflüge seien notwendig, damit der Flughafen Zürich die ihm von den zuständigen Planungsbehörden vorgeschriebene Rolle einer wichtigen europäischen Drehscheibe des Weltluftverkehrs erfüllen könne. Dagegen könnten keine zusätzlichen Kapazitäten bewilligt werden, weil damit das laufende Verfahren zum Sachplan Infrastruktur Luft (SIL) präjudiziert würde.
Das Bundesgericht wies deshalb weitergehenden Anträge der Flughafen Zürich AG und der Fluggesellschaft Swiss ab. Abgewiesen wurden insbesondere eine Pistenflexibilisierung, neue Schnellabrollwege für die Pisten 28 und 34 sowie Charterflüge nach 22 Uhr.
Dagegen bewilligte das Bundesgericht zusätzliche Startpisten zwischen 21 und 22 Uhr, wenn wegen schlechter Sicht, insbesondere Nebel, von Norden her gelandet werden muss. Das Gericht geht davon aus, dass diese Massnahme keinen zusätzlichen Flugverkehr auslöse und es auch im Interesse der Anwohner sei, Verspätungen vor 22 Uhr abzubauen.
Das Bundesgericht räumt im Weiteren ein, dass der Flughafen Zürich erhebliche Immissionen verursache und sanierungsbedürftig sei. Wichtigste Sanierungsmassnahme des vorläufigen Betriebsreglementes sei die um eine Stunde verlängerte Nachtruhe. Alle Anträge auf Verkürzung oder Einschränkung der verlängerten Nachtruhe wurden abgewiesen. Abgewiesen wurden aber auch sämtliche Begehren, die Nachtruhe zu verlängern oder die Nachtflüge zu plafonieren.
Als “zumutbar” und “umweltschutzrechtlich geboten” bezeichnet das Gericht lenkungswirksamere Lärmgebühren. Damit werde ein Anreiz geschaffen, möglichst leise Flugzeuge einzusetzen – insbesondere auch am frühen Morgen. Die Flughafen Zürich wurde deshalb verpflichtet, die für 2013/2015 angekündigten Revision seiner Lärmgebühren vorzuziehen.
Schliesslich kam das Gericht in seinem Entscheid zum Schluss, dass die geltenden Immissionsgrenzwerte für Fluglärm nicht genügend Schutz gegen Störungen durch Fluglärm bieten. Die 2003 eingeführten Südanflüge am frühen Morgen führten zum Teil zu übermässigen Lärmimmissionen.
Diese Südanflüge seien nur zulässig, wenn passive Schallschutzmassnahmen die betroffenen Anwohner besser vor Fluglärm schützten. Die Flughafen Zürich AG wurde verpflichtet, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt innerhalb eines Jahres ein Konzept für zusätzliche Schallschutzmassnahmen einzureichen.
Das vorläufige Betriebsregelement war im März 2005 vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) genehmigt und am 10. Dezember 2009 vom Bundesverwaltungsgericht mit einigen Änderungen genehmigt worden. Dagegen hatten zahlreiche Anwohner und Gemeinden, die Flughafen Zürich AG und die Swiss Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.
Das vorläufige Betriebsreglement gilt bis zum Abschluss des SIL-Verfahrens. Danach soll es durch ein definitives Betriebsreglement abgelöst werden. (Urteil 1C_58/2010)

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