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Gericht entscheidet trotz Arbeitsverweigerung für Angestellten

(Keystone-SDA) Lausanne – Ein Angestellter, der wegen ständig verspäteten Lohnzahlungen seines Arbeitgebers die Arbeit verweigert, hat dennoch Anspruch auf eine vertraglich zugesicherte Gratifikation zum Jahresende. Das Bundesgericht hat ein Urteil aus dem Kanton Aargau korrigiert.
Das Bundesgericht hiess eine Beschwerde des inzwischen entlassenen Angestellten teilweise gut. Der Mann war am 1. Juni 2007 ohne schriftlichen Vertrag eingestellt worden. Das Verhältnis zu seinem Chef lag wegen ständig verspäteter Lohnzahlungen im Argen.
Als der Angestellte drei Tage vor Weihnachten 2007 den Novemberlohn noch nicht erhalten hatte, teilte er dem Chef mit, dass er ohne Bezahlung nicht weiterarbeiten werde – und erhielt die Kündigung. Die Gratifikation, die der Chef dem Angestellten per Email vor Antritt der Stelle zugesichert hatte, bezahlte er nicht.
Er berief sich auf die verweigerte Arbeitsleistung des Mannes und auf dessen ungenügende Leistungen. Das Bundesgericht hält nun fest, dass Angestellte die Arbeit verweigern dürfen, wenn der Lohn zu spät kommt. Ist die Verweigerung berechtigt, muss der Arbeitgeber den Angestellten auch während der Abwesenheit bezahlen.
Auch die Gratifikation muss der Arbeitgeber im vorliegenden Fall überweisen, weil er die Verweigerung mit den verspäteten Löhnen verschuldet hatte. Eine Kürzung komme da einem Ermessensmissbrauch gleich, hält das Bundesgericht fest. Der Angestellte habe nur wenige Tage der sieben Monate nicht gearbeitet.
In einer Email an den Angestellten hatte der Chef festgehalten, dass er ihm zusätzlich zum Monatslohn eine Gratifikation bezahlen werde. Weil er damals nicht erwähnt hatte, dass die Gratifikation bei ungenügenden Leistungen gekürzt werden könne, könne er die “Grati” nun nicht aus diesem Grund verweigern.

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