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Nestlé blitzt im Kapselstreit vor Zürcher Handelsgericht ab (AF)

(Neu: Angaben zum weiterhin geltenden Verkaufsverbot für die Kapseln)
Zürich (awp/sda) – Das Zürcher Handelsgericht hat eine Klage von Nestlé und Nespresso gegen Denner und die Firma Alice Allison SA abgewiesen. Der Vertrieb von Nespressomaschinen-kompatiblen Kaffeekapseln verletzte keine Patente, entschied es.
Als Folge der Abfuhr auferlegte das Gericht den Klägerinnen die Gerichtsgebühr von 12’000 CHF. Nestlé und Nespresso können den Entscheid des Zürcher Handelsgerichts ans Bundesgericht weiterziehen. Ob sie dies tun, ist noch offen.
Im Kapselstreit geht es um Kaffeekapseln, welche Denner bei Alice Allison SA herstellen lässt. Denner hat sie als Alternative zu den Original-Nespresso-Kapseln verkauft, aber zu einem deutlich günstigeren Preis.
Am 11. Januar erliess das St. Galler Handelsgericht, eine superprovisorische Verfügung: Denner musste seine Nachahmerkapseln umgehend aus den Regalen räumen.
Aufgrund dieser Verfügung kann Denner die Nespresso-kompatiblen Kapseln auch nach dem Zürcher Gerichtsspruch nicht verkaufen. Bei den beiden Klagen in Zürich und St. Gallen handelt es sich nach Auskunft von Denner um zwei voneinander unabhängige Verfahren.
In der Klage am Zürcher Handelsgericht machten Nestlé und Nespresso die Verletzung von zwei Patenten geltend: Direkt verletzten Denner und die Herstellerfirma das Patent zur Beschaffenheit der Kapseln, indirekt jenes für das Verwendungsverfahren. Damit entstehe den Patentinhaberinnen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil.
Bei den Zürcher Richtern blitzten sie damit allerdings ab, wie das Handelsgericht am Montag eine Meldung des “Blicks” bestätigte.
Die Zürcher Handelsrichter nahmen die Denner-Kapseln akribisch in Augenschein, wie aus der Verfügung hervorgeht, welche der SDA vorliegt. Und sie kamen zum Schluss, sie sei nicht gleich wie die Nespresso-Kapsel und infolgedessen seien auch die “Extraktionsbedingungen” nicht die gleichen.
Im Gegensatz zur Nespresso-Kapsel habe die Denner-Kapsel nämlich auf dem Deckel Löcher – exakt “9 im Kreis angeordnete Löcher”. Haltbarkeit und Hygiene würden mit Hilfe einer luftdichten Portionenpackung gewährleistet. Für das Gericht war “nicht glaubhaft gemacht, dass der Beutel dieselbe technische Wirkung erzielt wie die geschlossene Kapsel”.
Ebensowenig sah das Gericht eine Verletzung des Patentes zur Verwendung – beziehungsweise deren Begünstigung – als gegeben. Hier bezog sich die Klage vor allem auf den “namhaften Teil” an Nespressomaschinen, welche in Unternehmen stehen.
Hier würden rund 12% der jährlich in der Schweiz verkauften Kapseln eingesetzt. Würden nun Denner-Kapseln verwendet, so stelle dies eine “gewerbsmässige Benutzung” des Patentes dar, welche Denner begünstige und fördere.
Hier liegt der juristische Knackpunkt beim Verkauf der Maschinen selbst: Nestlé beziehungsweise Nespresso verkauften den Unternehmen die Kaffeemaschinen. Und mit dem Verkauf “geht die Erlaubnis zur Verwendung des geschützten Verfahrens einher”. Von einer Patentverletzung könne keine Rede sein.

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