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Post steht wegen Geldwäscherei vor Gericht (AF)

Solothurn (awp/sda) – Die Schweizerische Post hat sich am Dienstag wegen Geldwäscherei vor dem Amtsgericht Solothurn-Lebern verantworten müssen. Die Staatsanwaltschaft forderte eine Busse von 2,6 Mio CHF. Die Verteidigung plädierte auf Freispruch. Das Urteil folgt am Mittwoch.
Den Fall ins Rollen gebracht hatte eine Barauszahlung von 4,6 Mio CHF in Tausendernoten am Schalter in Solothurn. Ein Verantwortlicher einer Anlagefirma hob das Geld ab und gab an, einen Edelstein kaufen zu wollen.
Den beiden Verantwortlichen dieser Anlagefirma wirft die Staatsanwaltschaft gewerbsmässigen Betrug und Veruntreuung vor. Sie müssen sich in einem späteren Prozess verantworten. Insgesamt geht es um Anlagegelder von 34 Mio CHF von 95 Kunden.
Die Staatsanwaltschaft hatte zunächst ein Verfahren gegen die zwei Postmitarbeiterinnen eröffnet, die das Geld ausbezahlt hatten. Da sie sich dabei weisungskonform verhalten hatten, stellte die Staatsanwaltschaft dieses Verfahren wieder ein.
Die beiden Mitarbeiterinnen hatten sich bei der für Geldwäscherei zuständigen Stelle rückversichert. Der Spezialist habe jedoch lediglich geprüft, ob das Konto nicht gesperrt sei und ob sich genug Geld darauf befinde, sagte der Staatsanwalt am Dienstag.
Über die Herkunft des Geldes, die Anlagefirma und die Verwendung der grossen Auszahlung sei nicht nachgeforscht worden. Das Geld sei erst am Vortag auf dem Konto eingetroffen. Dabei seien genau solche Durchlaufszahlungen verdächtig.
Der erst seit siebeneinhalb Monaten in dieser Abteilung tätige PostFinance-Angestellte habe sich auf keinerlei Regelungen zu Barauszahlungen stützen können, hielt der Staatsanwalt fest. Bei PostFinance hätten diese gefehlt.
Erst diese fehlenden Regelungen bei Barauszahlungen hätten die Einziehung dieser Vermögenswerte vereitelt, sagte der Staatsanwalt. Er war der Post deshalb Organisationsmangel vor.
Der Verteidiger wies diese Vorwürfe vehement zurück. Da die Staatsanwaltschaft den für Geldwäscherei notwendigen Tatbestand des Vorsatzes nicht nachweisen könne, sei die Anklageschrift ungenügend.
PostFinance sei deshalb freizusprechen, sofern überhaupt auf die Anklage eingetreten werden könne. Dem Finanzinstitut stehe zudem eine Parteienentschädigung zu. Bei der Auszahlung habe eher Veruntreuung als Betrug stattgefunden.
Das Geld sei jedoch einer Finanzintermediärin zur Anlage übertragen worden und bis zur Auszahlung am richtigen Ort gewesen. “Sauberes Geld kann man nicht waschen”, sagte der Verteidiger.
Die PostFinance habe das Geld dem einzigen Verwaltungsrat einer vom Bund bewilligten Finanzintermediärin ausbezahlt, sagte der Verteidiger. Diese sei selber verpflichtet gewesen, die Richtlinien für Geldwäscherei einzuhalten. Damals habe kein Verdacht bestanden.
Es fehle auch die für eine Verurteilung notwendige Voraussetzung, dass das Geld aus einem Verbrechen stamme. Der Verteidiger zerzauste in diesem Punkt die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft.
Sollte die Post schuldig und später die beiden Verantwortlichen der Anlagefirma frei gesprochen werden, würde der Schuldspruch gegen die Post wieder hinfällig. Nach Ansicht der Verteidigung hätte zuerst der Prozess gegen die Verantwortlichen stattfinden müssen.
Die ausbezahlten 4,6 Mio CHF sind bis heute spurlos verschwunden. Daran konnten auch 64 Rechtshilfegesuche in acht Ländern nichts ändern. Die zweite Verantwortliche der Anlagefirma gab der Polizei laut Anklageschrift lediglich an, das Geld in Rom einem Mann übergeben zu haben.
dl

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