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Ringier/Presserat rügt voyeuristische “Blick”-Berichte

Interlaken (awp/sda) – Der Presserat verurteilt die Publikation von Polizeibildern durch den “Blick” zum sogenannten Bügeleisenprozess. Die blutigen Bilder aus der Tatnacht hätten voyeuristische Bedürfnisse befriedigt und die Beschuldigte schutzlos der öffentlichen Neugierde ausgeliefert.
Im Herbst 2010 hatte die Boulevardzeitung mehrere Tage gross aufgemacht über den Strafprozess berichtet. Bei diesem wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe im Frühjahr 2003 ihren Ehemann nach einem eskalierenden Ehestreit mit dem Bügeleisen erschlagen.
Ein Leser sowie später auch die vom Gericht wegen Totschlags zu 22 Monaten Gefängnis bedingt verurteilte Frau und ihre vier Kinder beschwerten sich daraufhin beim Presserat. Die beiden Beschwerden rügten hauptsächlich die Veröffentlichung von Polizeifotos aus der Tatnacht.
Die Veröffentlichung der “blutrünstigen Fotos” verstosse gegen die Menschenwürde der Abgebildeten und ihrer Angehörigen. Die Abgebildete sei zudem aufgrund der Bilder und weiterer im Bericht enthaltener Angaben für Dritte identifizierbar geworden.
Zudem habe der “Blick”-Reporter in Widerhandlung einer Anordnung der Gerichtspräsidentin im Gerichtssaal eine Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Anwältin gemacht und das Bild veröffentlicht.
“Blick” hatte erwidert, die Schwester des Verstorbenen sei rechtlich legitimiert gewesen, die Bilder für die Publikation freizugeben. Wenn es um ein Tötungsdelikt mit einem Bügeleisen gehe, könne man zudem keine harmlosen Bilder erwarten.
In seiner am Mittwoch veröffentlichten Stellungnahme verneint der Schweizer Presserat ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der dem “Blick” von einer Prozesspartei zugespielten Polizeibilder. Vielmehr diene die Publikation dieser “Schockbilder” vornehmlich der Befriedigung voyeuristischer Bedürfnisse.
Mit der Veröffentlichung habe die Zeitung die Beschwerdeführerin schutzlos der Neugierde des Publikums ausgeliefert und damit ihre Persönlichkeit und Menschenwürde verletzt.
Ebenso rügt der Presserat die Aufnahme und Veröffentlichung des die Beschwerdeführerin identifizierenden Fotos aus dem Gerichtssaal. Weder habe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der verdeckten Aufnahme noch ein solches an der Veröffentlichung des Bildes bestanden.
cf

SWI swissinfo.ch - Zweigniederlassung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft

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