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UBS-AFFÄRE/Nationalrat will in Krisenlagen früher einbezogen werden

Bern (awp/sda) – Beruft sich der Bundesrat in Krisenlagen auf das Notrecht, soll er die Entscheide in Zukunft rascher dem Parlament vorlegen müssen. Dies hat der Nationalrat am Mittwoch beschlossen.
Mit 135 zu 11 Stimmen bei zwei Enthaltungen stimmte der Nationalrat einem Gesetz zu, das klarere Bestimmungen für das Vorgehen in Krisen enthält. Die Gesetzesänderungen angeregt und ausgearbeitet hatte die Staatspolitische Kommission des Nationalrates – unter dem Eindruck der UBS-Affäre, aber auch in Erinnerung an das Swissair-Grounding oder den Fall Tinner.
Laut Bundesverfassung darf die Regierung heute in ausserordentlichen Lagen Verordnungen und Verfügungen ohne gesetzliche Grundlage erlassen und Ausgaben ohne vorgängigen Beschluss des Parlaments tätigen.
Auf dieses Notrecht berief sich der Bundesrat beim Entscheid, mit sechs Milliarden die UBS zu retten. Der Rettungsaktion hatte nicht das Parlament, sondern nur dessen Finanzdelegation zugestimmt. Solches soll auch künftig möglich sein: Im neuen Gesetz würden vor allem bewährte Usanzen gesetzlich verankert, stellte Bundeskanzlerin Corina Casanova fest.
Die Mehrheit des Rates vertrat die Auffassung, die Handlungsfähigkeit der Regierung dürfe nicht zu stark eingeschränkt werden. Mit 96 zu 45 Stimmen lehnte der Rat denn auch einen Antrag aus den Reihen der Linken ab, mit dem die Kompetenzen des Bundesrates beschnitten worden wären.
Vertreter der SP und der Grünen wollten den Bundesrat dazu zwingen, bei dringlichen Ausgaben von über 500 Mio CHF vorgängig das Ok der Räte einzuholen.
Als Alternative beschloss der Rat, dass innert drei Wochen nach der Zustimmung durch die Finanzdelegation eine ausserordentliche Session stattfinden muss, falls ein Viertel der Parlamentarier dies verlangt. Der Bundesrat hätte die Frist bei fünf Wochen festlegen wollen.
Erste Entscheide hatte der Nationalrat bereits am Montag gefällt. Demnach soll der Bundesrat den Entwurf einer notrechtlichen Verfügung dem zuständigen Organ der Bundesversammlung zur Konsultation unterbreiten, und zwar spätestens 48 Stunden bevor er den Beschluss fasst.
Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so muss der Bundesrat das zuständige Parlamentsgremium spätestens 24 Stunden nach dem Beschluss über das Vorgehen informieren.
Weiter soll der Bundesrat rasch dafür sorgen, dass die Notrechtsbeschlüsse eine gesetzliche Grundlage erhalten. Unterbreitet er dem Parlament nicht innert sechs Monaten einen Entwurf für ein Gesetz oder eine Parlamentsverordnung, soll künftig der Notrechtsbeschluss automatisch ausser Kraft gesetzt werden.
Das Gesetz geht nun an den Ständerat.
mk

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