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Verjährung bleibt Hindernis für Schadenersatz für Asbest-Opfer

(Keystone-SDA) Asbest-Opfer, die mehr als zehn Jahre nach dem letzten Kontakt mit der gefährlichen Steinfaser erkranken, können von ihrem Arbeitgeber keinen Schadenersatz mehr verlangen. Laut Bundesgericht beginnt die Verjährung nicht erst mit dem Ausbruch der Krankheit zu laufen.

Der Fall betrifft einen früheren Angestellten der Maschinenfabrik Oerlikon (heute Alstom Schweiz). Er war bei seiner Arbeit zwischen 1966 und 1978 mit Asbeststaub in Kontakt gekommen. 2004 wurde bei ihm Brustfellkrebs entdeckt, an dem er im folgenden Jahr verstarb.

Letzter Asbestkontakt 1978

Kurz zuvor hatte er gegen seine frühere Arbeitgeberin noch eine Schadenersatz- und Genugtuungsklage über 212’000 Franken erhoben, da seine Erkrankung durch die Asbestexposition am Arbeitsplatz verursacht worden sei. Die nach seinem Tod von den zwei Töchtern weitergeführte Klage wurde von der Aargauer Justiz abgewiesen.

Das Obergericht hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass die zehnjährige Verjährungsfrist für vertraglichen Schadenersatz nicht im Zeitpunkt zu laufen beginne, wo der Schaden eintrete. Massgebend sei vielmehr der Moment, in dem der Betroffene zuletzt Asbest ausgesetzt gewesen sei, in diesem Fall also 1978.

Das Bundesgericht hatte die Beschwerde der beiden Töchter im letzten November abgewiesen. In der nun vorliegenden schriftlichen Begründung seines Grundsatzurteils verweist es zunächst auf Artikel 127 des Obligationenrechts, wonach Forderungen innert zehn Jahren verjähren, sofern das Gesetz nicht explizit etwas anderes vorsieht.

Kritik der Lehre

Bei Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen aus vertragswidriger Körperverletzung beginne diese Verjährungsfrist gemäss bundesgerichtlicher Praxis zeitgleich mit der erfolgten Verletzung zu laufen. Ein Teil der Lehre kritisiere diese Rechtsprechung zwar.

Es bestehe jedoch objektiv kein Grund, von der bisherigen Praxis abzuweichen. Würde der Schadenseintritt als massgeblicher Zeitpunkt genommen, würde vielmehr das Institut der Verjährung ausgehöhlt. Dabei gehe es auch darum, dass der Schuldner nicht auf unbestimmte Zeit im Unklaren über seine Leistungspflicht gelassen werden solle.

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