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Bundesgericht bestätigt Monopol für jurassische Schnaps-Produzenten

(Keystone-SDA) Lausanne – Nur jurassische Produzenten dürfen “Damassine” zur Vermarktung von Schnaps aus der gleichnamigen Pflaumensorte verwenden. Das Bundesgericht hat den AOC-Eintrag für “Damassine” abgesegnet und eine Beschwerde aus dem Kanton Neuenburg abgewiesen.
Die jurassische Association interprofessionelle de la Damassine (AID) hatte 2002 ein Gesuch zum Eintrag von “Damassine” ins Register für geschützte Ursprungsbezeichnungen (AOC) gestellt.
2005 gab das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) grünes Licht. Gemäss dem AOC-Pflichtenheft darf sich der Obstbrand nur “Damassine” nennen, wenn sämtliche Schritte zur Verarbeitung der gleichnamigen Pflaume im Kanton Jura erfolgt sind.
Ein Wein- und Schnapsproduzent aus dem neuenburgischen Cressier wollte die Bezeichnung “Damassine” nicht von den jurassischen Produzenten monopolisiert wissen und gelangte zunächst erfolglos ans Bundesverwaltungsgericht. Nun hat auch das Bundesgericht seine Beschwerde abgewiesen.
Die Mehrheit der Richter der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung kam in der Beratung zum Schluss, dass der Ursprung der traditionellen Damassine-Produktion und auch das heutige Zentrum im Kanton Jura liege. Der Begriff “Damassine” werde vom Publikum mit dem Schnaps aus dem Kanton Jura verbunden.
Der unterlegene Produzent zeigte sich nach der Sitzung erstaunt über den Entscheid. Das Urteil sei ein Verlust für jedermann, vor allem für die Kultivierung der Damassine-Pflaume selber. Der Vertreter der AID bezeichnete das Urteil als wichtigen Entscheid für die Zukunft der Landwirtschaft im Kanton Jura.

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