CH/Verbot für Nachtöffnung von Tankstellen-Shops rechtmässig (AF)
(Ergänzt um Stellungnahme von BP Schweiz, letzte zwei Abschnitte)
Zürich/Bern (awp/sda) – Tankstellen-Shops müssen nachts zwischen ein und fünf Uhr geschlossen bleiben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde von sieben Zürcher Tankstellenbetreibern abgewiesen. Laut Gericht hat ein Grossteil der Bevölkerung kein Bedürfnis für Nachteinkäufe.
Sieben Tankstellen von BP, Shell und Esso im Raum Zürich und Winterthur führen ihre Shops seit zehn Jahren im 24-Stunden-Betrieb, was von den Zürcher Behörden toleriert wurde. 2008 verweigerte das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) ihnen dann aber die dazu erforderliche Bewilligung für Nachtarbeit.
VIELE KUNDEN
Das Seco gewährte den Betreibern eine Anpassungsfrist bis Ende Juni 2009. Weiter ohne Bewilligung zulässig blieb die durchgehende Öffnung von Bistros und der Benzinausschank. Die Betreiber gelangten ans Bundesverwaltungsgericht, das ihnen im März zunächst die weitere Dauer-Öffnung der Shops während des Verfahrens erlaubte.
Nun haben die Richter in Bern die Beschwerden abgewiesen. Laut den Urteilen besteht für Wareneinkäufe zwischen ein Uhr nachts und fünf Uhr morgens bei einem Grossteil der Bevölkerung kein besonderes Bedürfnis, das eine Ausnahme vom gesetzlichen Nachtarbeitsverbot rechtfertigen könnte.
Zwar habe ein Augenschein ergeben, dass die Tankstellenshops in der fraglichen Zeit von vielen Personen aufgesucht würden. Einwohner der Agglomeration Zürich und Winterthur würden es hingegen nicht als wesentlichen Mangel empfinden, wenn die nächtliche Einkaufsmöglichkeit an der Tankstelle nicht mehr bestehen würde.
ZULASSUNG MIT WEITREICHENDEN FOLGEN
Die Tankstellenbetreiber hatten erfolglos argumentiert, dass gar kein zusätzliches Personal Nachtarbeit leisten müsse. Für den zulässigen Rund-um-die-Uhr Betrieb der Tankstelle seien aus Sicherheitsgründen sowieso immer zwei Personen anwesend, die dann auch gleich den Warenverkauf übernehmen könnten.
Laut Bundesverwaltungsgericht ist indessen davon auszugehen, dass die Zulassung des Nachtverkaufs weitreichende Folgen hätte. Es sei anzunehmen, dass in diesem Fall schweizweit auch andere Tankstellen und selbst Detaillisten in vergleichbaren Verkehrslagen diesen lukrativen Zusatzverdienst anstreben würden.
Damit wären über kurz oder lang viele Arbeitnehmer betroffen. Den Tankstellenbetreibern sei weiter zuzumuten, in den Nachtstunden mit einem Sichtschutz dafür zu sorgen, dass die Aufmerksamkeit der Kunden nicht auf das Warensortiment gelenkt werde.
SICHERHEIT SACHE DER BETREIBER
Sollten Kunden negativ darauf reagieren, dass keine Waren mehr verkauft würden, sei es Sache der Betreiber, die Sicherheit ihres Personals zu gewährleisten. Nichts zu ihren Gurnsten könnten die Betreiber im Übrigen aus dem Umstand ableiten, dass die Zürcher Behörden die Nachtöffnung jahrelang toleriert hätten.
Das Seco als zuständige Bundesbehörde habe den Zustand nicht geduldet und sofort reagiert, als das Problem erkannt worden sei. Laut Rolf Hartl von der Erdöl-Vereinigung steht noch nicht fest, ob die Betreiber von der Möglichkeit eines Weiterzugs ans Bundesgericht Gebrauch machen werden.
BP VERLANGT POLITISCHE LÖSUNG
BP Schweiz ist vom Urteil «enttäuscht», wie es in einer Mitteilung vom Mittwoch heisst. Das Gericht habe seinen Ermessensspielraum zugunsten einer seit über 12 Jahren gültigen, zeitgemässen Regelung nicht genutzt. Nun sei eine politische Lösung mehr denn je gefragt, heisst es weiter.
Die Tankstellenpartner würden in Abstimmung mit BP Schweiz in den nächsten Tagen über einen Weiterzug des Urteils entscheiden. Bis das weitere Vorgehen klar sei, würden die Shops unverändert betrieben.
(Urteile B-738/2009, B-769/2009 und B-771/2009)