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Doppelstrafe für Verkehrssünder bleibt zulässig

(Keystone-SDA) Verkehrssünder dürfen weiterhin doppelt sanktioniert werden. Nach Ansicht des Bundesgerichts lässt sich das Nebeneinander von Führerausweisentzug und Busse auch mit der neueren Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs vereinbaren.

Beschwert hatte sich ein Waadtländer Automobilist, der 2010 auf der Autobahn mit 32 Stundenkilometern zu viel unterwegs gewesen war. Dafür wurde er zunächst mit 600 Franken gebüsst. Später entzog ihm das Strassenverkehrsamt den Fahrausweis für einen Monat.

Mit der Schweiz verbunden

Vor Bundesgericht berief sich der Mann auf den Grundsatz, dass niemand für die gleiche Straftat zweimal verurteilt werden darf. Gemäss einem jüngeren Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gelte dieses Verbot auch in Fällen wie hier.

Experten uneinig

Die Richter in Lausanne haben diese Sicht der Dinge nun aber verworfen und die Beschwerde abgewiesen. Das höchste Gericht räumt zwar ein, dass gewisse Autoren aus dem fraglichen Entscheid des EGMR abgeleitet haben, dass das Schweizer Sanktionensystem im Strassenverkehr gegen das Doppelbestrafungsverbot verstosse.

Gleichzeitig verweist das Bundesgericht allerdings darauf, dass der EGMR das Nebeneinander von administrativem Führerausweisentzug und strafrechtlicher Busse in einem früheren Entscheid explizit als rechtmässig beurteilt hat. Das aktuelle Urteil der Richter in Strassburg ändere an diesem Grundsatz nichts.

Im übrigen habe das Parlament kürzlich darauf verzichtet, die Kompetenz zum Fahrausweisentzug einem allein entscheidenden Strafrichter zu übertragen. Und der Bundesrat habe 2010 festgehalten, dass entsprechende Verkehrsgerichte nicht gegen den von 22 Kantonen klar geäusserten Willen eingeführt werden könnten. (Urteil 1C_105/2011 vom 26.9.2011; BGE-Publikation)

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