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Unterschiede in kirchlichen Schutzkonzepten für Gottesdienste

Gottesdienste finden bald wieder mit echten Kirchgängern statt. (Themenbild) KEYSTONE/LAURENT GILLIERON sda-ats

(Keystone-SDA) Die Landeskirchen haben ihre Schutzkonzepte im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Gottesdienste am 28. Mai angepasst. Die Konzepte der katholischen und evangelischen Kirche unterscheiden sich vor allem beim Gesang und der Aufnahme der Kontaktdaten.

«Aufgrund der hohen Virenverbreitungsgefahr beim Singen muss vorerst auf das Singen verzichtet werden», heisst es in den Empfehlungen der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz (EKS) an ihre Mitgliedkirchen und Kirchgemeinden. «Der Gemeindegesang wird reduziert», steht dazu in den am Dienstag veröffentlichten geänderten Bestimmungen des Rahmen-Schutzkonzeptes der Schweizer Bischofskonferenz (SBK).

Martin Rüsch, reformierter Pfarrer des Grossmünsters in Zürich, hat für die Gottesdienste eine spezielle Lösung gefunden, wie er am Montagabend in der «Tagesschau» des Schweizer Fernsehens SRF erklärte. Es gebe Vorsänger, die die Lieder singen. Die Gemeinde soll die Lieder nicht mitsingen, sondern lediglich mitsummen. So sei es trotzdem möglich, am Gemeindegesang teilzunehmen.

Kontakte aufnehmen – Kapazität begrenzen

Auch bei der Registrierung der Kirchgänger zeigen sich Unterschiede. Die Kontaktdaten der Teilnehmenden seien am Eingang zwingend aufzunehmen und 14 Tage lang aufzubewahren, so der eindeutige Passus im Konzept der EKS.

Keine explizite Bestimmung zu diesem Thema findet sich im Schutzkonzept der katholischen Kirche. Die SBK weist aber in der Einleitung zum Konzept darauf hin, dass eine Pflicht zur Nachverfolgung der Infektionskette nur dann gelte, wenn nicht genügend gewährleistet sei, dass die Distanzregeln eingehalten werden könnten.

Der Zugang zu den katholischen Gotteshäusern ist auf maximal ein Drittel der normalen Besucherkapazität begrenzt, um die Abstandsregeln einhalten zu können. Zudem bleiben die Weihwasserbecken bis auf weiteres leer. Es werden auch keine Kollektenkörbchen durch die Sitzreihen gereicht.

Begräbnisse, Trauungen und Taufen

Ganz allgemein wieder erlaubt sind gemäss Beschluss des Bundesrates kirchliche Begräbnisfeiern. Bei den Katholiken sollen sie so einfach wie möglich gehalten werden. Die räumlichen Verhältnisse der jeweiligen Örtlichkeit sind laut SBK-Schutzkonzept massgebend für die Gesamtzahl der Teilnehmenden. Den Trauerfamilien wird vorgängig die Maximalzahl mitgeteilt.

Lässt sich die Einhaltung der Distanzregeln nicht gewährleisten, so hat die dafür verantwortliche Person nach vorgängiger Information der Trauergemeinschaft eine Präsenzliste der Teilnehmenden zu führen.

Die EKS empfiehlt, sogenannte Kasualien wie Trauungen oder Taufen nach Möglichkeit grundsätzlich zu verschieben. Hier kämen meist grössere Menschengruppen zusammen, die sich gut kennen und nach dem Gottesdienst zu einem Fest treffen. Dies erschwere die Einhaltung von Hygienemassnahmen und Distanzierung.

Vieles wird aber in den beiden Landeskirchen auch gleich oder ähnlich gehandhabt: So sollen in den Kirchen pro sitzende Person vier Quadratmeter zur Verfügung stehen. Der notwendige Zwei-Meter-Abstand muss mit geeigneten Massnahmen wie der Sperrung jeder zweiten Sitzreihe, versetztem Sitzen in den Bänken oder der Entfernung von Stühlen gewährleisten werden. Bänke und Türfallen werden nach dem Gottesdienst gereinigt. Genutzt werden dürfen nur Räume, die gut durchlüftet werden können.

«Würdigendes Signal des Bundesrates»

Dass die Gottesdienste nun früher als geplant wieder durchgeführt werden können, wertet die EKS als «würdigendes Signal des Bundesrates» gegenüber den Kirchen und Religionsgemeinschaften. Ob die Kirchen die Gottesdienste bereits ab 28. Mai wiederaufnehmen oder ob sie am bisher kommunizierten Termin vom 8. Juni festgehalten wollen, überlässt die EKS den Kirchen respektive den Kirchgemeinden.

Für die SBK sind die Schutzmassnahmen nötig und sinnvoll. So lasse sich das kirchliche und spirituelle Leben in verantwortungsvoller Weise schrittweise wieder normalisieren. Die Einschränkungen entsprächen «einer recht verstandenen Selbst- und Nächstenliebe».

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