Die Schweiz wechselt alle AHV-Nummern
Die Zahl 13 ist nicht irgendeine Zahl. Und seit dem 1. Juli hat sie – zumindest in der Schweiz – eine wichtige zusätzliche Bedeutung. Denn 13 Ziffern bilden die neue AHV-Nummer.
Bis anhin waren die AHV-Versicherten durch eine 11-stellige Ziffer identifizierbar. Doch es war ein Datenschutzproblem, dass die Karte nicht anonym war. Man konnte über die Ziffern die drei ersten Buchstaben des Nachnamens, das Geburtsdatum, das Geschlecht und die Nationalität des Versicherten heraus finden.
Ausserdem musste die AHV-Nummer gewechselt werden, wenn sich der Name infolge von Heirat änderte. Und je nach Initialen des Geschlechtsnamens konnte die Zuteilung einer neuen Nummer zu Problemen führen.
Die neue 13-stellige AHV-Nummer hält hingegen das ganze Leben und muss nie verändert werden. Die 13 Ziffern erlauben eine höhere Anzahl von Kombinationen, wodurch Probleme bei der Zuteilung entfallen sollten.
Gestaffelte Zuteilung an Versicherte
Die Versicherten müssen nicht selbst aktiv werden, um die neue 13-stellige AHV-Nummer zu erhalten. Sie werden durch ihre Arbeitgeber informiert oder direkt von der für sie zuständigen AHV-Ausgleichskasse. Als erste werden Pensionäre oder sonstige Bezüger die neue AHV-Karte im Kreditkartenformat erhalten. Die Verteilung sollte im August beginnen.
Im Herbst werden selbständig Erwerbende und Erwerbslose mit den neuen Karten versorgt. Angestellte folgen Anfang 2009. Ingesamt erhalten 14 Millionen Personen neue AHV-Nummern. Es handelt sich um alle Versicherten, die seit 1948 – dem Gründungsjahr der AHV – dieser Solidarinstitution angehörten und angehören.
Aus organisatorischen Gründen und dank schweizerischer Präzision wird auch für bereits verstorbene Personen eine neue AHV-Nummer kreiert. Schweizer Bürger erhalten ihre AHV-Nummer bei der Geburt, erwerbstätige Ausländer bei ihrem ersten Eintritt in die Schweiz. Die Bundesverwaltung geht davon aus, dass die AHV-Nummer für alle Sozialversicherungen benutzt werden kann.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BAV) ist überzeugt, dass die Reform auch statistische Erhebungen zu steuerlichen, militärischen und schulischen Zwecken erleichtern wird. Für jede neue und zusätzliche Nutzung muss allerdings eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
Viele Nummern gehen ins Ausland
Von den neuen AHV-Nummern sind nicht nur in der Schweiz lebende Personen betroffen, sondern auch viele Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz gearbeitet haben und in ihre Heimatländer zurückkehrten. Auch viele im Ausland lebende Schweizer erhalten eine AHV-Rente.
Im Jahr 2007 erhielten mehr als 616’000 im Ausland lebende Personen eine AHV-Rente. Von diesen waren nur 84’000 Schweizer Nationalität, 532’000 hingegen Ausländer. Die Zahl der AHV-Bezüger in der Schweiz belief sich auf 1,35 Mio., von denen 1,22 Mio. Schweizer Bürger waren.
Das bedeutet, dass 31% aller AHV-Bezüger im Ausland leben. Zumeist handelt es sich um Personen mit einer Minimalrente. Denn nur 13% der gesamten Rentenauszahlung geht ins Ausland. Zu den AHV-Bezügern im Ausland gehören auch die Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiteten, aber im Ausland niedergelassen sind.
Unter den Schweizern, die im Ausland arbeiten, sind alle Bundesbedienstete obligatorisch bei der AHV versichert. Dies gilt auch für Mitarbeiter internationaler Organisationen oder privater Organisationen, die von der Eidgenossenschaft finanziert werden, für Studenten, Angestellte von Schweizer Unternehmungen im Ausland (nur unter bestimmten Bedingungen) sowie für erwerbslose Ehepartner von Personen, die der obligatorischen AHV unterstehen.
Für Schweizer sowie Bürger aus EFTA- und EU-Staaten (mit Ausnahme von Rumänien und Bulgarien), die ausserhalb der EU und der EFTA wohnen und in der Vergangenheit mindestens fünf Jahre bei der AHV obligatorisch versichert waren, gibt es die Möglichkeit, sich freiwillig bei der AHV zu melden. Diese Möglichkeit wurde für Schweizer Bürger, die in einem EU-Land wohnen, im Jahr 2001 abgeschafft.
swissinfo, Andrea Tognina
(Übertragung aus dem Italienischen: Gerhard Lob)
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist der bedeutendste Pfeiler der sozialen Vorsorge in der Schweiz. Mit den Altersrenten trägt sie dazu bei, den Versicherten im Alter den Rückzug aus dem Berufsleben zu ermöglichen und einen materiell gesicherten Ruhestand zu gewährleisten.
Die Hinterlassenenrenten sollen verhindern, dass zum menschlichen Leid, das der Tod eines Elternteils oder des Ehegatten über die Familie bringt, auch noch eine finanzielle Notlage hinzukommt.
Die AHV ist ein Teil des eidgenössischen Sozialversicherungsnetzes, das auf der so genannten Dreisäulenkonzeption basiert: Die AHV und die Invalidenversicherung (IV) bilden in Verbindung mit den Ergänzungsleistungen (EL ) die erste Säule. Sie soll den Existenzbedarf decken und ist obligatorisch.
Die ebenfalls obligatorische berufliche Vorsorge (Pensionskasse) bildet die zweite Säule, und die freiwillige Selbstvorsorge, das Sparen, stellt die dritte Säule dar.
Die Entstehung der AHV geht auf das Jahr 1925 zurück, als das Stimmvolk einem Verfassungsartikel zur Schaffung einer Alters- und Hinterlassenenversicherung zustimmte: Am 1. Januar 1948 schliesslich trat die AHV in Kraft; die ersten Renten wurden ausbezahlt.
(Quelle: www.ahv.ch)
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