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Markenstreit um swiss

Der Entscheid des Handelsgerichts, die Klage der Swissair Gruppe abzulehnen, stützt sich auf zwei voneinander unabhängige Punkte:

& 61623; Zum einen verneint das Handelsgericht, dass der Swissair Gruppe ein später nicht mehr leicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht, wenn die Crossair ab 31. März den Namen SWISS verwendet. Deshalb konnte das Gericht schon aus diesem Grund keine vorsorglichen Massnahmen bewilligen, wie sie die Swissair Gruppe gefordert hatte.

& 61623; Ausserdem ist das Gericht im Gegensatz zur Swissair Gruppe klar der Auffassung, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen SWISS und Swissair besteht, weil sich die beiden klar von einander unterscheiden. Dass auch die SWISS auf dem Seitenleitwerk ihrer Maschinen das Schweizer Kreuz abbildet was die Swissair Gruppe verhindern wollte – betrachtet das Gericht als selbstverständlich.

Crossair, Corporate Communications Postfach, CH – 4002 Basel Tel.: +41 61 582 45 53 Fax: +41 61 582 35 54 E-mail: wim@crossair.ch Internet: www.crossair.com

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