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Strafe für fahrlässige HIV-Ansteckung

Wer die Möglichkeit einer eigenen HIV-Infektion ignoriert und bei ungeschütztem Sex seinen Partner ansteckt, kann wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt werden. Dies hat das Bundesgericht in Lausanne entschieden.

Der Fall betrifft einen Mann, der 2002 mit einer Bekannten mehrmals ungeschützt sexuell verkehrt hatte. Später wurde bei beiden der gleiche HI-Virentyp festgestellt. In den Jahren zuvor hatte der Mann mit verschiedenen Frauen geschlafen, ohne ein Kondom zu benutzen.

Eine von ihnen hatte ihm später mitgeteilt, dass sie HIV-positiv sei. Er hatte es damals aber unterlassen, selber einen HIV-Test zu machen. Das Zürcher Obergericht sprach ihn im März 2007 vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung und fahrlässigen Verbreitung menschlicher Krankheiten vollumfänglich frei.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der angesteckten Frau nun gutgeheissen und die Sache zum Schuldspruch für beide Delikte ans Obergericht zurückgeschickt. Dieses hatte Fahrlässigkeit verneint, da nicht nach jedem ungeschützten Kontakt eine Pflicht zum HIV-Test bestehe, bevor man mit einem anderen Partner ohne Kondom verkehre.

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Bundesgericht

Dieser Inhalt wurde am veröffentlicht Das Schweizerische Bundesgericht (BGer) in Lausanne wurde 1848 bei der Umwandlung der Schweiz in einen föderalistischen Bundesstaat errichtet. Bei der Totalrevision der Bundesverfassung 1874 wurde der Aufgabenkreis des Gerichts erweitert. Das Bundesgericht ist im Wesentlichen eine Rekursstelle, welche die Einhaltung des Bundesrechts überwachen muss. Das BGer prüft auch, ob die kantonalen Gesetzgebungen konform mit dem…

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