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Bundesgericht gegen Bestatter-Monopol

Möglichkeit zur Wahl: Angehörige von Verstorbenen sollen vom Spital auf verschiedene Bestattungs-Unternehmer hingewiesen werden. Keystone

Der Kampf um die Toten am Kantonsspital Aarau wird mit harten Bandagen geführt. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass Angehörige von Verstorbenen vorläufig auch auf den Konkurrenten des Exklusiv-Bestatters hingewiesen werden müssen.

Ein Bestattungs-Unternehmer aus Aarau bot dem Kantonsspital im vergangenen Jahr die Dienste seines neu eröffneten Geschäfts an. Ihm wurde mitgeteilt, man habe bereits einen Exklusivvertrag mit einem anderen Anbieter. Es sei deshalb nicht möglich, Angehörigen von Verstorbenen auch seine Adresse anzugeben.

Für die Sarg-Lieferung sowie das Einsargen von Patienten, die im Kantonsspital Aarau verstorben sind, ist seit 1986 das gleiche Bestattungs-Institut besorgt. Es entrichtet gemäss einem Vertrag mit dem Kanton Aargau einen jährlichen Beitrag von 15’000 Franken für die Benützung des Einsarg- und des Aufbewahrungsraum.

In der Folge reichte der ausgebotete Unternehmer beim Handelsgericht ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein, das er auf das Kartellgesetz stützte. Das Gesuch wurde gutgeheissen und der Kanton verpflichtet, potentiellen Kunden bis zu einem definitiven Entscheid auch den Namen des Gesuchstellers mitzuteilen.

Dagegen erhob der Kanton staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Laut Urte»über weite Strecken nicht zu genügen». Im übrigen erachtete das Bundesgericht die Argumente als unbegründet und wies die Beschwerde ab.

swissinfo und Agenturen

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