
Finanz-Intermediäre und SRO
In Schweiz gilt das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor. Seit dem 1. April 2000 müssen alle Finanzintermediäre einer vom Bundesamt anerkannten SRO (Selbstregulierungs-Organisation) angehören.
Finanzintermediäre sind natürliche oder juristische Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen, aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen, z.B. Vermögensverwalter, Kreditvermittler, Wechselstuben, Anwälte, Notare etc. Unterlässt jemand, sich einer SRO anzuschliessen, wird es ihm untersagt, weiterhin Finanzdienstleistungen anzubieten. Die Bussen reichen bis zu 200’000 Franken.
Die Pflichten des Finanzintermediärs sind zuerst einmal die Identifizierung der Vertragspartei, d.h. die Feststellung des Kunden aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes. Ferner muss er abklären, ob die deponierten Werte wirklich dem Vertragspartner gehören und die wirtschaftlich berechtigte Person schriftlich festhalten.
Entstehen im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über die Identität oder der wirtschaftlichen Berechtigung, muss erneut abgeklärt werden.

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