Schweiz nimmt Hürde gegen den Insiderhandel
Ab 2005 müssen die Börsengeschäfte von Führungskräften kotierter Gesellschaften mit Titeln der eigenen Firma der Schweizer Börse mitgeteilt werden.
Für die Eidgenössische Bankenkommission schliesst die Schweiz damit zu den anderen europäischen Ländern auf.
Unter den neuen Richtlinien müssen Manager und Verwaltungsräte von börsenkotierten Unternehmen nun sämtliche Transaktionen mit Wertschriften der eigenen Firma melden. Das Kotierungsreglement wird mit entsprechenden neuen Regeln auf 1.Juli 2005 geändert.
Die Sprecherin der Bankenkommission, Tanya Kocher, erklärte gegenüber swissinfo, dass damit der Markt für andere Investoren transparenter werde, da sie nun in der Lage sein werden, zu sehen, wer was verkauft und dies auf welchem Niveau.
«Dies hilft auch den Insiderhandel zu verhindern und bringt die Schweiz auf ein Niveau mit den Vereinigten Staaten, wo ähnliche Regeln bereits bestehen und Europa, wo sie auch eingeführt werden.»
Einwände
Kocher spielte Medienberichte herunter, wonach die Endfassung der Richtlinien nach zahlreichen Einwänden durch die Schweizer Börse SWX «verwässert» worden seien. Gemäss der vor einem Jahr von der SWX ausgearbeiteten Reglementsänderung hätte eine Meldepflicht nur bestanden, wenn Manager-Transaktionen in einem Monat 100’000 Franken überschreiten.
Schon dieser Schwellenwert war in der Vernehmlassung auf breiten Widerstand gestossen.
Mehrere Firmen und Verbände, darunter economiesuisse und die Schweizer Bankiervereinigung hatten eine Limite von 1 Mio. Franken gefordert. Sie befürchteten, dass eine zu tiefe Grenze eine Flut von Informationen auslöse, die am Markt kaum interpretiert werden könnten.
Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK), welche die Änderungen des Kotierungsreglements genehmigen muss, hat nun aber insisiert.
Die Aufsichtsbehörde hat im Differenzbereinigungs-Verfahren durchgesetzt, dass alle Manager-Transaktionen gemeldet werden müssen. Diese werden aber erst ab einem Schwellenwert von 100’000 Franken pro Monat veröffentlicht, wie die SWX am Dienstag bekannt gab.
Berichte
Die Berichte an die SWX umfassen den Namen und die Funktion der betroffenen Einzelpersonen. Auf der SWX-Website werden nur die Funktionen veröffentlicht.
Die SWX-Berichte müssen sicherstellen, dass Investoren und die Öffentlichkeit einen Überblick über den Fluss der Informationen haben.
Die Aufsichtsbehörde hatte ihre Forderungen im Jahresbericht 2003 unter anderem damit begründet, dass die Organe einer Firma häufig über einen Informations-Vorsprung gegenüber anderen Marktteilnehmern verfügten, weshalb Management-Transaktionen den Anschein von Insiderwissen erweckten.
Zudem werden solchen Transaktionen auch Signalwirkung für den Markt zugesprochen. Frühzeitiges Melden und Publizieren mindern den Anschein des heimlichen Ausnutzens von Wissensvorsprüngen.
swissinfo und Agenturen
Die Schweizer Börse reguliert sich weitgehend selbst.
Die Eidgenössische Bankenkommission hat als oberste Aufsichts-Behörde eine von der Zulassungs-Stelle der SWX verabschiedete Änderung des Kotierungs-Reglements bewilligt.
Die Zulassungs-Stelle wird aus Vertretern des Wirtschafts-Verbandes economiesuisse und Repräsentanten der SWX gebildet.
Wichtige Änderungen des SWX-Kotierungs-Reglementes:
Meldepflicht der Unternehmen bei Geschäften ihrer Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungs-Mitglieder in eigenen Beteiligungs-Rechten, Wandel- und Erwerbsrechten auf eigene Aktien und Finanzinstrumente.
Überschreitet der Gesamtwert sämtlicher Geschäftsabschlüsse einer meldepflichtigen Person innerhalb eines Monats 100’000 Franken, so hat dies die meldepflichtige Person innerhalb von zwei Börsentagen zu melden.
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