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«Prostituierten-Mörder» erzielt Etappensieg vor Aargauer Gericht

Keystone-SDA

Das Aargauer Verwaltungsgericht hat in einem Urteil zu einer Staatshaftungsklage entschieden, dass der Kanton einem verurteilten Mörder eine Genugtuung für einen rechtswidrigen fürsorgerischen Freiheitsentzug bezahlen muss. Forderungen nach Schadenersatz für entgangenen Lohn lehnte das Gericht hingegen ab.

(Keystone-SDA) Das Verwaltungsgericht sprach dem Kläger in einem Teilentscheid grundsätzlich ein Recht auf Schadenersatz und Genugtuung für die als unrechtmässig eingestufte, siebenjährige fürsorgerische Freiheitsentziehung zu, wie aus dem am Montag veröffentlichten Entscheid hervorgeht.

Es geht um den Fall des zur Tatzeit minderjährigen «Prostituierten-Mörders». Als 17-Jähriger erdrosselte er im Februar 2008 eine 40-jährige Prostituierte aus Deutschland in einem Erotiksalon beim Bahnhof Aarau.

Nach Verbüssung seiner Jugendstrafe und dem Ende der jugendstrafrechtlichen Massnahmen im Jahr 2012 wurde er nicht in die Freiheit entlassen. Wegen einer schlechten Prognose und der Gefahr für die Öffentlichkeit ordneten die Behörden eine fürsorgerische Unterbringung an, die im März 2019 endete.

Fürsorgerischer Freiheitsentzug angeordnet

Der Anwalt des Schweizers wehrte sich jahrelang durch alle Instanzen gegen diese Festhaltung – zunächst erfolglos vor dem Bundesgericht. Doch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gab ihm 2019 recht: Die Schweiz habe gegen die Menschenrechtskonvention verstossen, da für die fürsorgerische Unterbringung nach Ende der Jugendstrafe eine ausreichende gesetzliche Grundlage gefehlt habe.

Gestützt darauf forderte der Anwalt viel Geld vom Staat Aargau. Er verlangte unter anderem Schadenersatz für entgangenen Lohn, Rentenausfallschaden sowie eine Genugtuung von über 400’000 Franken.

Im März 2019 hob das Familiengericht Lenzburg die fürsorgerische Unterbringung für den Mann auf und ordnete eine Nachbetreuung an, wie aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichts hervorgeht.

Anspruch auf Genugtuung

In seinem 45-seitigen Urteil stellt das Verwaltungsgericht klar: Der Kanton ist grundsätzlich haftbar. Da die Unterbringung konventionswidrig war, habe der Mann Anspruch auf eine Entschädigung für das erlittene Unrecht (Genugtuung) sowie auf die Übernahme bestimmter Anwalts- und Gerichtskosten.

Das Verwaltungsgericht wies jedoch die Forderungen nach Erwerbsschaden in Höhe von fast einer halben Million Franken ab. Der Kläger hatte argumentiert, er hätte ohne die Haft eine Ausbildung zum Schreiner abschliessen können. Dies halten die Richter für nicht belegt.

Kein Anspruch auf Lohnersatz

Angesichts seiner «Verbrechens- und Krankheitsbiografie» sei es höchst unwahrscheinlich, dass er im Jahr 2012 auf dem freien Arbeitsmarkt hätte Fuss fassen können. Sein Scheitern bei der Lehrstellensuche nach der Entlassung sei eher auf seine Tat, den Sexualmord, als auf die rechtswidrige Haft zurückzuführen.

Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ist ein Zwischenurteil zur Haftungsfrage. Während die Ansprüche auf Lohnersatz definitiv vom Tisch sind, muss in einem nächsten Schritt die genaue Höhe der Genugtuung festgelegt werden. Der Kläger hatte bereits vom EGMR 25’000 Euro erhalten, was das Gericht bei der endgültigen Festsetzung zu berücksichtigen hat.

Weiterzug des Urteils ist offen

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Die Rechtsvertreterin des Kantons prüfe das Urteil, hiess bei der Medienstelle der Gerichte Kanton Aargau auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA. Daher sei die Frage eines Weiterzugs noch offen. (Urteil WKL.2023.12 vom 16.2.2026)

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