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CH/Keine Ausschreibungspflicht für Stromnetz-Konzessionen

Bern (awp/sda) – Wollen Kantone und Gemeinden Konzessionen für Stromübertragungs- und Verteilnetze erteilen, sollen sie dazu keine Ausschreibung durchführen müssen. Die Energiekommission des Nationalrats hat eine entsprechende Gesetzesänderung ausgearbeitet.
Die Kommission reagiert damit auf ein Gutachten der Wettbewerbskommission (WEKO) vom April 2010. Die WEKO hatte damals erklärt, dass Gemeinwesen Ausschreibungen durchführen müssen, wenn sie die Nutzung ihrer Monopole einem Privatunternehmen übertragen wollen.
Nach Ansicht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK) des Nationalrats widerspricht diese Ausschreibungspflicht dem Ziel des Stromversorgungsgesetzes, die Grundlagen für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen. Denn die Pflicht zur Ausschreibung führe bloss zu einem grossen bürokratischen Aufwand.
Die UREK des Nationalrats beschloss deshalb letztes Jahr die parlamentarische Initiative “Keine unnötige Bürokratie im Bereich der Stromnetze”, der in der Folge auch die Schwesterkommission des Ständerats zustimmte.
Seither hat die nationalrätliche Kommission einen Vorschlag ausgearbeitet, um den WEKO-Entscheid auszuhebeln. Die UREK kam zum Schluss, dass dafür sowohl im Wasserrechts- als auch im Stormversorgungsgesetz die Konzessionsvergabe von der Ausschreibungspflicht ausgenommen werden muss.
Damit werde die bisherige bewährte Praxis gesetzlich verankert. Gleichzeitig will die Kommission im Gesetz festhalten, dass die Konzessionsvergabe transparent und ohne Diskriminierung erfolgen muss. Der Kommissionsentwurf geht nun zur Stellungnahme an den Bundesrat. Voraussichtlich kommt die Vorlage in der Sommersession in den Nationalrat.
Anlass für das Gutachten der WEKO war die Erneuerung der Konzessionsverträge zwischen den Luzerner Gemeinden und den Centralschweizerischen Kraftwerken (CKW). Die Interessengemeinschaft Glasfaser und Energie Luzern (IGEL) hatte die Frage aufgeworfen, ob mit diesem Vorgehen nicht die binnenmarktgesetzliche Ausschreibungspflicht missachtet wird.
mk

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