Adoptionsrecht: Nationalrat billigt Beitritt zum Haager Übereinkommen
Ausländische Kinder sollen bei Adoptionen in der Schweiz besser vor Missbrauch und Fehlplatzierungen geschützt werden. Der Nationalrat hiess als Zweitrat den Beitritt der Schweiz zum Haager Übereinkommen oppositionslos gut.
Mit dem Beitritt zum Haager Übereinkommen zum Schutz der Kinder verpflichtet sich die Schweiz, kriminellen Machenschaften wie Kinderraub und Kinderhandel einen Riegel zu schieben, wie Erwin Jutzet (SP/FR) dem Rat erklärte.
Internationale Adoptionen, die in den vergangenen Jahren stetig an Bedeutung zugenommen haben, sollen aber auch deshalb nicht leichtfertig eingegangen werden, weil die Aufnahme und Pflege eines Kindes aus einem anderen Kulturkreis hohe Anforderungen an die künftigen Adoptiveltern stellt. Die wichtigsten Herkunftsländer bei den jährlich rund 500 bis 750 internationalen Adoptionen in der Schweiz sind Indien, Kolumbien, Brasilien, Vietnam und die Philippinen. Zunehmende Bedeutung erlangten in jüngster Zeit auch die osteuropäischen Staaten, insbesondere Rumänien.
Das Haager Übereinkommen bestimmt Mindeststandards für das Verfahren und die Zusammenarbeit von Herkunfts- und Aufnahmestaat. Die Behörden im Herkunftsstaat verpflichten sich zu prüfen, ob eine internationale Adoption dem Wohl des Kindes dient. Sie müssen sich vergewissern, dass die erforderlichen Bewilligungen und Zustimmungen nicht gekauft und dass die Wünsche des Kindes berücksichtigt worden sind. Die Behörden im Aufnahmestaat müssen entscheiden, ob die Adoptiveltern geeignet sind. Zudem muss eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für das Kind vorliegen.
Für die Umsetzung des Abkommens ist ein Bundesgesetz nötig. Danach werden beim Bund und bei den Kantonen zentrale Behörden geschaffen oder bestimmt, die für die Durchführung von Adoptionen nach den Vorschriften des Übereinkommens zuständig sind.
Wer ein Kind aus einem Vertragsstaat adoptieren will, muss bei der kantonalen Behörde ein Gesuch stellen. Das Gesetz enthält auch Strafbestimmungen für Kinderhandel. Wer gewerbsmässig oder als Mitglied einer Bande Kinderhandel betreibt, kann mit bis zu zehn Jahren Zuchthaus bestraft werden.
Stelle soll Kind auf Wunsch beraten
Um ein Auskunftsrecht ergänzt hat der Nationalrat die Vorlage ausserdem beim Adoptionsgeheimnis. Demnach kann das Kind bei Vollendung des 18. Lebensjahres jederzeit Auskunft über die Personalien seiner leiblichen Eltern verlangen. Vorher kann es Auskunft verlangen, wenn es ein schutzwürdiges Interesse hat. Lehnen die leiblichen Eltern den persönlichen Kontakt ab, so ist das Kind darüber zu informieren und auf die Persönlichkeitsrechte der Eltern aufmerksam zu machen. Die Kantone müssen gemäss Nationalrat eine geeignete Stelle bezeichnen, die das Kind auf Wunsch beratend unterstützt.
swissinfo und Agenturen

In Übereinstimmung mit den JTI-Standards
Einen Überblick über die laufenden Debatten mit unseren Journalisten finden Sie hier. Machen Sie mit!
Wenn Sie eine Debatte über ein in diesem Artikel angesprochenes Thema beginnen oder sachliche Fehler melden möchten, senden Sie uns bitte eine E-Mail an german@swissinfo.ch