Abgelehnter Doktorand scheitert vor Zürcher Verwaltungsgericht
Das Zürcher Verwaltungsgericht hat die widerrufene Zulassung eines Doktoranden durch die Uni Zürich gestützt. Kein Professor der Uni wollte den studierten Informatiker betreuen. Es half nicht, dass sich der Mann mit einer 170-seitigen Eingabe an das Gericht wendete.
(Keystone-SDA) Der Beschwerdeführer hatte 2023 sein Doktorat an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät begonnen, wie es im Urteil heisst, das kürzlich publiziert wurde. Der Doktoratsausschuss der Fakultät hatte die Zulassung aber im Februar 2025 widerrufen.
Begründet wurde dies damit, dass das Vertrauensverhältnis zum betreuenden Professor nach mehreren Vorfällen zerrüttet war. Unter anderem hatten beide Parteien gegenseitig Strafanzeigen gestellt.
Es liess sich auch keine andere Betreuungsperson finden, die das Dissertationsprojekt übernehmen wollte. Sämtliche vom Beschwerdeführer angefragten Professoren wiesen ihn ab. Einzig ein Titularprofessor zeigte sich bereit, hätte das Projekt aber gemäss der Regeln der Uni nicht betreuen können.
Mobbing und Belästigung?
Das Verwaltungsgericht hält in seinem Urteil fest, dass ein intaktes Vertrauensverhältnis und eine funktionierende Kommunikation zwischen Doktorand und Betreuer für den erfolgreichen Abschluss einer Dissertation zwingend erforderlich seien.
Was den Konflikt mit dem bisherigen Betreuer betreffe, habe die Uni Zürich belegt, dass verschiedene Versuche zur Mediation scheiterten. Es habe beim Beschwerdeführer auch an Bereitschaft gemangelt, eine nachhaltige und einvernehmliche Lösung des Problems zu finden, «was im Übrigen auch durch die zahlreichen Strafanzeigen gegen verschiedene bei der Beschwerdegegnerin tätige Personen ausgewiesen ist». So trage er am Scheitern der Mediationsbemühungen eine Mitschuld.
Der Beschwerdeführer hatte unter anderem Vorwürfe wie Mobbing, Belästigung und Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht. Das Gericht wies diese Argumente zurück: Ob der Konflikt durch unkooperatives Verhalten des früheren Studenten oder durch Versäumnisse der Universität ausgelöst wurde, sei für die Frage der Zulassung nicht massgebend. Entscheidend sei allein, dass das Doktorat aufgrund der fehlenden Betreuung nicht fortgesetzt werden könne.
Weitschweifige Eingabe kostet
Die Beschwerde wird für den Mann nun auch noch teuer. Das vom Beschwerdeführer eingereichte «umfangreiche und weitschweifige Material» – das laut Gericht teils mit künstlicher Intelligenz generiert wirkte – und die Vielzahl an Anträgen hätten den Aufwand für das Gericht massiv erhöht. Dies führte zu einer Erhöhung der Verfahrenskosten auf 3095 Franken, die der Beschwerdeführer zu tragen hat.
Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wurde abgewiesen, da die Beschwerde als aussichtslos qualifiziert wurde. Auch verdiente der anwaltlich vertretene Mann zumindest im Jahr 2025 mit 7000 Franken netto im Monat ausreichend Geld, um nicht als mittellos zu gelten. Dass sich das seither geändert haben soll, habe der Mann nicht belegen können. Mittellosigkeit wäre ein weiterer Grund für eine unentgeltliche Rechtsvertretung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht gezogen werden.