Schweizer Perspektiven in 10 Sprachen

Das Gewehr bleibt im Schrank

Nach der RS nach Hause - mit dem Sturmgewehr. Keystone

Jeder Wehrpflichtige hat seine Waffe daheim, das war schon immer so. Und so soll es auch bleiben, sagen die Militärverantwortlichen. Zumindest vorerst.

Einem Schweizer Symbol auf der Spur.

Es erstaunt ausländische Besucherinnen und Besucher immer wieder, wie allgegenwärtig Armeeangehörige mit ihren Waffen im Schweizer Alltagsbild präsent sind: in der Eisenbahn, im Café oder auf der Strasse.

Der Schweizer Wehrmann nimmt seine Waffe nach Hause. Hunderttausende von Sturmgewehren lagern in den Kellern und Schränken der erwachsenen Schweizer, egal ob sie noch dienstpflichtig oder aus der Wehrpflicht entlassen sind.

Es war wohl immer so

Wer die vorhandenen Quellen liest, kommt zum Schluss, dass das wohl immer so war. Es darf angenommen werden, dass Waffen tragen auf dem Gebiet der Alten Eidgenossenschaft allgegenwärtig war.

Der Historiker Peter Hug von der Universität Bern weist darauf hin, “dass in den eidgenössischen Orten bis weit ins 19. Jahrhundert hinein, teilweise bis ins beginnende 20. Jahrhundert, eine Selbstausrüstungs- und Selbstbewaffnungspflicht der Soldaten bestand”.

Das führte nicht selten dazu, dass die daraus entstandenen Kosten, für die der Wehrmann selber aufkommen musste, diesen und seine Familie zeitweise in ernste finanzielle Bedrängnis brachte. Vor allem Leute auf dem Lande hätten darunter gelitten.

Erst Waffe, dann heiraten

Weiter verweist Hug auf Mandate der Obrigkeit im frühen 18. Jahrhundert: Diese schrieben vor, dass jeder Heiratswillige eine Uniform und eine Waffe vorzuweisen hatte, bevor er das Recht zum Heiraten erhielt.

Vielerorts war die Waffe – und sie ist es zum Teil heute noch – auch Stimmrechtsausweis. Zum Beispiel bei Landsgemeinden, wo die Männer den Säbel tragen.

“Erst mit der protektionistischen Welle der 1880er Jahre”, so Hug weiter, “spülten die reichlich sprudelnden Grenzzölle so viel Geld in die Kasse des im übrigen weiterhin mausarmen Bundesstaates, dass an so etwas wie eine militärische Beschaffungspolitik gedacht werden konnte.”

Fortan musste der Schweizer Wehrmann seine Ausrüstung nicht mehr selber kaufen. Aber weiterhin noch den Unterhalt besorgen. Bis heute müssen verlorene Ausrüstungsgegenstände auf eigene Kosten ersetzt werden. Würde jemand sein Gewehr verlieren, hätte das ein gerichtliches Nachspiel.

Munitionsabgabe wegen Mobilisierungsphase

Geregelt war damit der Umgang mit dem Gewehr. Von der Munition war aber vorerst noch nicht die Rede.

Erst 1891 entschied die Eidgenössische Kriegsmaterial-Verwaltung, Taschenmunition abzugeben. Dies ermögliche der Infanterie, “feindlichen Überraschungen bei einem Kriegsausbruch vom ersten Moment an nachdrücklich entgegentreten zu können und sie ganz besonders auf dem Marsche zu den Sammelstellen widerstandsfähig zu machen”.

Hinter dieser Aussage steht die Befürchtung, dass der Wehrmann im Kriegsfall bereits beim Einrücken in Kämpfe verwickelt werden könnte. Die Mobilisierung der Milizarmee dauert nämlich gut drei Tage.

Immer wieder Missbrauch

Entscheidend für das “Gewehr im Schrank” waren aber, so Peter Hug, vor allem die Schützenvereine im 19. Jahrhundert. Sie seien vom Eidgenössischen Militärdepartement so stark subventioniert worden, dass sie zum eigentlichen “zentralen Transmissionsriemen bis in die hinterste Falte der schweizerischen Gesellschaft” wurden. Sie sorgten im hohen Masse dafür, dass das Gewehr beim Soldaten blieb.

Doch die griffbereite Waffe und die dazugehörige Munition können auch missbraucht werden. Und das werden sie auch. Ob in zunehmendem Masse, darüber streiten sich Waffenbefürworter und -Gegner.

Für die Befürworter sind die Zwischenfälle mit dem Sturmgewehr Einzelfälle. Zudem argumentieren sie, ein Auto auf der Strasse werde viel häufiger zum Tötungsinstrument als die militärische Waffe. Doch niemand verbiete deswegen das Auto.

Martin Kilias, Kriminologe aus Lausanne und Kritiker des freiheitlichen Waffentragens, hatte hingegen seit langem vor einem “Marignano, wo ein Verrückter am Zürcher Bellevue zwanzig Leute mit einem Sturmgewehr erschiesst”, gewarnt.

Seine Schreckensvision wurde leider im Herbst 2001 Realität. In Zug drang ein 57-Jähriger in das Kantonsparlament ein und richtete ein Blutbad an. Der Amokschütze hatte auch ein Schweizer Armeegewehr mit dabei.

Vorerst bleibt alles beim alten

Trotzdem, am “Gewehr im Schrank” wird nicht gerüttelt. Der Schweizer Wehrpflichtige nimmt am Ende der Rekrutenschule und nach den Wiederholungskursen auch weiterhin seine Waffe mit nach Hause.

Auch wenn er ab dem 30. Altersjahr seine Wehrpflicht beendet, wird er künftig die persönliche Waffe unentgeltlich zum Eigentum erhalten, wie das VBS, das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, in einer Klarstellung schreibt.

Unterschieden wird allerdings zwischen dem Sturmgewehr 57 und dem Sturmgewehr 90. Letzteres bleibt grundsätzlich Eigentum der Armee. Das heisst, Wehrmänner können diese persönliche Waffe nach der Entlassung nur leihweise nach Hause nehmen.

Diese Wehrmänner können aber kostenlos ein Sturmgewehr 57 bekommen. In jedem Fall muss der Nachweis erbracht werden, dass in den Jahren vor der Entlassung ausserdienstlich geschossen wurde.

Dass die Regelung aber für immer so bleibt, darauf wollen sich die Verantwortlichen nicht festlegen. “Würden sich Änderungen ergeben, würden diese in jedem Fall mit den zuständigen Stellen abgesprochen.”

Der Historiker Peter Hug ist gar der Meinung, dass der gesellschaftliche Wertewandel dieses nationale Identitätssymbol in den nächsten zehn Jahren zum Verschwinden bringen wird.

swissinfo, Urs Maurer

Mit dem Sturmgewehr 57 ausgerüstete Armeeangehörige können ihre persönliche Waffe nach der Entlassung unentgeltlich als Eigentum nach Hause nehmen.

Bedingung: Sie müssen während der letzen 3 Jahre zweimal das Obligatorische Programm oder zweimal das Eidg. Feldschiessen oder einmal das Obligatorische und einmal das Feldschiessen geschossen haben.

Das Sturmgewehr 90 bleibt grundsätzlich Eigentum der Armee. Wer mit dem Gewehr ausgerüstet ist, kann es nach der Entlassung nur leihweise nach Hause nehmen. Die Schiessnachweise bleiben die gleichen. Der Wehrmann kann aber ein Sturmgewehr 57 erwerben.

In Übereinstimmung mit den JTI-Standards

Mehr: JTI-Zertifizierung von SWI swissinfo.ch

Einen Überblick über die laufenden Debatten mit unseren Journalisten finden Sie hier. Machen Sie mit!

Wenn Sie eine Debatte über ein in diesem Artikel angesprochenes Thema beginnen oder sachliche Fehler melden möchten, senden Sie uns bitte eine E-Mail an german@swissinfo.ch

SWI swissinfo.ch - Zweigniederlassung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft

SWI swissinfo.ch - Zweigniederlassung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft