Heikler Umgang mit Diskretions-Bedürfnis der Kunden
Bei den Pflichten zur Abklärung von Geschäfts-Beziehungen mit erhöhtem Risiko stellen sich heikle Fragen, inwieweit dem Diskretions-Bedürfnis der Kunden Rechnung getragen werden soll.
Die gemischte Arbeitsgruppe kam laut ihrem Bericht nach reiflicher Überlegung zum Schluss, dass nicht zwingend eine persönliche Begegnung mit dem Kunden stattfinden muss.
Die Bankenkommission (EBK) erwägt demgegenüber, für gewisse Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken einen persönlichen Kundenkontakt grundsätzlich vorzuschreiben.
Dort, wo dies nicht möglich sei, sollten die Gründe dafür dokumentiert und die Identität des Vertreters des Kunden genauer abgeklärt werden, heisst es in der Stellungnahme der Aufsichtsbehörde zum Entwurf der Arbeitsgruppe.
Diese zieht einer Pflicht zum persönlichen Kundenkontakt die diskrete Konsultation öffentlich zugänglicher Datenbanken vor, um festzustellen, ob der Kunde allenfalls öffentlich bekannt ist.
Dies bedeute aber nicht, dass jede negative Medienmitteilung zur Folge haben solle, dass ein Kunde für einen Finanzintermediär unerwünscht sei, heisst es im Bericht. Und weiter: «In Zeiten reisserischer, teilweise unsorgfältiger und allenfalls interessengesteuerter Medienberichterstattung ist sehr grosse Vorsicht angebracht.»
swissinfo und Agenturen
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