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Schuldspruch gegen Stephan Schmidheiny aufgehoben

Für die Angehörigen der Opfer ist das Urteil eine grosse Enttäuschung. Keystone

Der italienische Kassationshof hat den Schuldspruch von 18 Jahren Haft gegen Stephan Schmidheiny aufgehoben. Grund dafür? Die Anklagepunkte seien verjährt. In der Schweiz hatte das Bundesgericht das Strafverfahren gegen den Schweizer Industriellen  aus dem gleichen Grund ad acta gelegt.

Das Urteil gegen Schmidheiny sei zu annulieren, denn die Taten hätten 1986 geendet und seien damit verjährt, forderte Generalstaatsanwalt Francesco Iacoviello in seinem Plädoyer.

1986 wurde das letzte italienische Eternit-Werk geschlossen. Damit hätten die Emissionen von Asbest-Fasern in die Umwelt aufgehört, so Iacoviello. Die Verjährungsfrist beträgt in diesem Fall 20 Jahre. Damit wäre die mögliche Straftat 2006 verjährt.

Die Richter des Kassationshofes in Rom folgten dem Antrag des Generalstaatsanwaltes und hoben das im Juni 2013 vom Appellationshof in Turin gegen Schmidheiny verhängte Urteil auf.

Erleichterung bei Schmidheiny

Der Appellationshof hatte den Schweizer Unternehmer noch zu 18 Jahren Gefängnis und Entschädigungszahlungen in Höhe von 90 Millionen Euro verurteilt. Das Berufungsgericht hatte ihn der vorsätzlichen Verursachung einer bis heute andauernden Umweltkatastrophe für schuldig befunden.

Schmidheiny-Sprecherin Elisabeth Meyerhans zeigte sich in einer ersten Reaktion überrascht vom Freispruch: “Wir haben angesichts der Kampagne gegen Stephan Schmidheiny in Italien eine Rückweisung oder eine Bestätigung nicht ausschliessen können.” Meyerhans zeigte sich befriedigt, dass das Oberste Gericht die Verletzung der Verteidigungsrechte Schmidheinys nicht akzeptiert und das Urteil annulliert habe.

Fassungslose Asbestopfer

Bei Angehörigen von Asbestopfern löste der Freispruch Schmidheinys heftige Reaktionen aus. Bereits den Antrag des Generalstaatsanwalts hatten sie scharf kritisiert. Vor Beginn der Anhörung hatten rund 150 Angehörige vor dem Gerichtsgebäude “Gerechtigkeit für die Eternit-Opfer” verlangt.

Mit diesem Urteil würden die Asbestopfer ein zweites Mal sterben, erklärten die beiden PD-Senatoren Roberto Delle Seta und Franceso Ferrante bereits vor der Urteilsverkündung.

Im Verfahren gegen Schmidheiny ging es um nahezu 3000 durch Asbest erkrankte oder an asbestbedingten Krankheiten verstorbene Menschen im Zusammenhang mit den vier Eternit-Werken in Italien. Die von Stephan Schmidheiny ab 1976 geführte Schweizerische Eternit-Gruppe SEG war von 1973 bis zum Konkurs 1986 zunächst grösster und später Hauptaktionär der Eternit.

Bundesgericht hat eingestellt

Stephan Schmidheiny ist in der Schweiz nur ein einziges Mal strafrechtlich verfolgt worden. Doch das Verfahren wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung, das die Familie eines Asbestopfers gegen ihn und seinen Bruder Thomas angestrengt hatte, wurde 2008 vom Bundesgericht definitiv eingestellt. Ausschlaggebend war, dass die mögliche Straftat bereits verjährt war.

Zwischen der Rechtsgrundlage in der Schweiz und in Italien gibt es einen entscheidenden Unterschied. “In der Schweiz läuft die Verjährungsfrist im Strafrecht ab dem Zeitpunkt der begangenen Straftat, das heisst im konkreten Fall ab dem Zeitpunkt, an dem das Opfer letztmals mit Asbest in Berührung kam. In Italien ist der Eintritt des Schadensfalls entscheidend, das heisst der Zeitpunkt der Erkrankung”, sagte Anwalt David Husmann, Präsident des Vereins für Asbestopfer und Angehörige (VAO) www.asbestopfer.chExterner Link  gegenüber swissinfo.ch vor der Publikation des Urteils des italienischen Kassationshofes.

Husmann kann das Schweizerische Rechtsverständnis durchaus nachvollziehen: “Ich verstehe, dass  ein Zeitpunkt nötig ist, ab dem eine Person in Ruhe gelassen werden sollte.”

Als 2009 der Prozess in Turin um die Asbestopfer in den italienischen Eternit-Werken begann, hielt die Schweizer Regierung in der Antwort auf eine Interpellation ( http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20093796Externer Link)

fest, dass sie eine Änderung der Verjährungsfristen für Fälle wie Asbesterkrankungen nicht für notwendig erachte. “Eine längere Verjährungsfrist käme hauptsächlich dem Wunsch entgegen, einen Verantwortlichen zu finden und Vergeltungsbedürfnisse zu stillen”, heisst es. Aus strafpolitischer Sicht erscheine eine Strafe kaum notwendig. “Hat der Täter in der Zwischenzeit keine weiteren Straftaten begangen, so macht die Strafe wenig Sinn, besteht deren Hauptziel doch in der Resozialisierung des Täters zur Verhinderung seiner Rückfälligkeit”, so die Regierung damals.

Strassburg rügt die Schweiz

Husmann hält es indes für problematisch, dass die gleiche Verjährungsfrist auch im Zivilrecht gilt. Das Obligationenrecht sieht vor, dass die Verjährung 10 Jahre nach der Tathandlung eintritt. Für die Asbestopfer stellt diese Frist eine unüberbrückbare Hürde dar, um zivilrechtlich Forderungen geltend zu machen. Die Latenzzeit bei Asbest (Zeitraum vom Beginn der Einwirkung bis zur Erkrankung) kann Jahrzehnte betragen. Im Mittel sind es 25 Jahre. Eine Person, die 1980 Asbestfasern ausgesetzt war  und 2005 an Brustfellkrebs (Pleuramesotheliom) erkrankte, hätte das Unternehmen 1990 verklagen müssen.

Diese Situation wurde im März dieses Jahres vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gerügt. Einem entsprechenden Rekurs einer Asbestopfer-Familie wurde statt gegeben. Gemäss dem EGMR verletzen die Schweizer Gesetzesbestimmungen den Grundsatz eines fairen Verfahrens. Denn die Verjährung tritt ein, bevor ein Sachverhalt überhaupt aufgetreten ist.

Das Urteil von Strassburg

Der im März 2014 von der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) beurteilte Fall betrifft einen Mann, der 2005 an Brustfellkrebs starb, der ihm ein Jahr zuvor diagnostiziert worden war. Die Witwe des Verstorbenen reichte fünf Jahre nach dessen Tod eine Entschädigungsklage ein und verlangte 200‘000 Franken, weil ihr Mann durch eine Krankheit gestorben sei, die durch seine Arbeit ausgelöst worden sei.

Der Fall war bis vor Bundesgericht gegangen. Dieses entschied, dass das Recht auf  Schadenersatz beim ehemaligen Arbeitgeber mit der Verjährungsfrist von 10 Jahren  kollidierte. Der Arbeiter hatte zwischen 1966 und 1978 bei der Maschinenfabrik Oerlikon (inzwischen Alstom Schweiz) gearbeitet. Die Schadenersatzklage hätte spätestens 1988 eingereicht werden müssen, das heisst 16 Jahre vor der erfolgten Krebsdiagnose.

10, 20 oder 30 Jahre Verjährungsfrist?

Bevor der EGMR sein Urteil sprach, hat die Schweizer Regierung im November 2013 eine Botschaft zur Revision des Verjährungsrechts zuhanden des Parlaments verabschiedet. Darin wurde vorgeschlagen, die absolute Verjährungsfrist von 10 auf 30 Jahre zu erhöhen.

Der Nationalrat beriet im September 2014 die Vorlage und entschied schliesslich für einen Kompromiss. Demnach sollen Spätschäden an Menschen erst nach 20 Jahren verjähren statt wie heute nach 10 Jahren.

Die Mehrheit des Parlaments war der Auffassung, dass eine längere Frist einen erheblichen bürokratischen Aufwand ausgelöst hätte, da beispielsweise Firmen ihre Akten länger aufbewahren müssten.

David Husmann hält diesen Entscheid für inakzeptabel: “Die Mehrheit der Fälle wird auch mit dieser Frist verjähren. Wir waren auch gegen eine 30-jährige Frist. Wir wollen eine ganz andere Regelung. Die Verjährungsfrist muss in dem Moment einsetzen, in dem der Schaden auftritt. Das ist eine Frage der Logik. Denn es kann keine Verjährung geben, bevor sich ein Sachverhalt einstellt. In Frankreich wird die von uns vorgeschlagene Regelung seit Jahren angewandt.”

Husmann hofft, dass der Ständerat (Kantonskammer) als Zweitrat die Stossrichtung der Revision ändert. Im gegenteiligen Fall ist der Verein für Asbestopfer und Angehörige bereit, nach Strassburg zu gehen: “Wenn sich nichts ändert, werden wir wieder einen Rekurs beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einreichen und sicherlich erneut gewinnen.”

Ein anderer Weg

Während der Debatte im Nationalrat kam Widerstand gegen die Verlängerung des Verjährungsrechts vor allem von Seiten der Freisinnigen (FDP.Die Liberalen) und der Schweizerischen Volkspartei (SVP). Das Parlament habe eigentlich eine andere Methode gewählt, um mit diesen Risiken umzugehen, hiess es.

“Wir hatten einen Ansatz mit einer obligatorischen Versicherung gewählt, wonach zusammen mit anderen Versicherungen wie der AHV ein Schadensfall besser gedeckt wäre, der Spätschäden von  Personen betrifft, die krankheitserregenden Stoffen ausgesetzt waren”, meinte SVP-Nationalrat Yves Nidegger. Dieses System sei sinnvoller als Rechtswege, die sich nur bestimmte Personen erlauben können, und nur Erfolg haben könnten, wenn überhaupt noch jemand belangt werden kann.

David Husmann räumt ein, dass die Situation in der Schweiz recht komfortabel ist.  Trotzdem weist er darauf hin, dass die Versicherungen, darunter die staatliche Unfallversicherung SUVA, nicht die gesamten Behandlungskosten für Asbestkranke übernehme. Zudem erhielten die Betroffenen nur 80 Prozent ihres Salärs.

Fonds für Asbestopfer

Der VAO hat nach dem Urteil von Strassburg vorgeschlagen, einen Entschädigungsfonds einzurichten, um einen Schlussstrich unter diese lange Geschichte zu ziehen und das Problem der Verjährung zu lösen. Von diesem Fonds sollten Asbestopfer profitieren, die keinen legalen Anspruch auf Entschädigungen mehr geltend machen können. Dieser Fonds müsste gemäss Opferanwälten bis 2020 rund 500 Millionen Franken bereitstellen. Der Vorschlag wird von der Linken und den Gewerkschaften unterstützt, aber auch von der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats.

Die Schweizer Regierung hat die beantragte Errichtung eines staatlichen Fonds zur vollumfänglichen Entschädigung von Asbestopfern in diesem Oktober abgelehnt (http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20143664Externer Link). Der Bundesrat zeigte sich aber bereit, einen runden Tisch einzusetzen, an dem alle Betroffenen zusammensitzen und nach Lösungen suchen sollen. 

In seiner abschlägigen Antwort erinnert der Bundesrat daran, dass er die Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist bei Personenschäden auf 30 Jahre vorgeschlagen hatte. Nach Ansicht des Bundesrates sind die Probleme bei der Entschädigung von Asbestopfern durch die Schadensverursacher sowie die entsprechenden Versicherungen zu lösen. Ein Fonds würde “eine Abwälzung privater Verantwortung auf den Staat bedeuten”.

“Ich teile zumindest teilweise die Auffassung der Regierung, wonach es nicht dem Staat obliegt, für die von Privaten verursachten Schäden aufzukommen”, sagt Husmann. Doch der VAO-Präsident ist ebenfalls der Auffassung, dass der Staat in der Asbest-Tragödie gleichwohl eine Mitverantwortung trägt: “Die SUVA ist eine öffentliche Unfallversicherung, das Bundesamt für Gesundheit hätte die Einhaltung der  Sicherheitsvorschriften kontrollieren müssen. Doch dies wurde nicht getan (die SUVA hat diesen Vorwurf stets bestritten; Anm. d. Red.). Daher sind wir der Auffassung, dass der Staat sich nicht so einfach aus der Affäre ziehen kann.”

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(Übertragung aus dem Italienischen: Gerhard Lob)

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