Kampfhundeverbot in Zürich bestätigt
Das vom Zürcher Stimmvolk beschlossene und seit 1.Januar 2010 in Kraft stehende Kampfhundeverbot hält vor der Verfassung stand. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde von Kampfhunde-Clubs und Privatpersonen abgewiesen.
Im November 2008 nahm das Zürcher Stimmvolk ein Kampfhundeverbot an. Laut dem geänderten Hundegesetz dürfen deshalb im Kanton Zürich keine Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gehalten und gezüchtet werden.
Zu diesen sogenannten Kampfhunden gehören American Pitpull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Staffordshire Bullterrier. Auswärtige Halter von Kampfhunden müssen ihren Tieren einen Maulkorb umbinden und sie stets an der Leine halten, wenn sie im Kanton Zürich unterwegs sind.
Das Bundesgericht hat dieses Kampfhundeverbot nun abgesegnet und eine Beschwerde von drei Clubs von verbotenen Hunderassen und von drei Privatpersonen abgewiesen. Die Beschwerdeführer hatten argumentiert, das Halteverbot verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Es gebe andere, ebenso gefährliche Hunderassen, die nicht verboten seien. Sachliche Gründe für eine differenzierte Behandlung seien nicht erkennbar.
In seinem Urteil weist das Bundesgericht daraufhin, dass diese vier Rassen in der Schweiz und auch in Europa als gefährlich angesehen werden: Nach Frankreich und nach Deutschland dürfen sie nicht eingeführt werden. Zwar räumt das Gericht ein, dass einzelne Hunde dieser Rassen nicht gefährlich sind.
Eine Wesensabklärung jedes einzelnen Hundes würde jedoch etwa drei Tage benötigen, was die Vollzugskapazitäten der Kantone überfordern würde.
Im April 2007 hatte das Bundesgericht das im Kanton Wallis geltende Verbot von zwölf gefährlichen Hunderassen abgesegnet.
swissinfo.ch und Agenturen

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