Keine ordentliche Sozialhilfe bei Schutzstatus S im Baselbiet
Schutzbedürftige, die nach fünf Jahren eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, sollen im Kanton Baselland keine ordentliche Sozialhilfe erhalten - sofern künftiges Bundesrecht das zulässt. Der Landrat hat am Donnerstag ein entsprechendes Postulat stillschweigend überwiesen.
(Keystone-SDA) «Der Vorstoss rennt offene Türen ein», sagte Finanzdirektor Anton Lauber (Mitte). Die Regeln des Bundes seien nun in der Vernehmlassung und die Vorschrift zur Sozialhilfeunterstützung würde mit dem Wegfall der Zahlungen des Bundes wohl fallen. Die Gemeinden seien voraussichtlich dafür, weil es Entlastung bringe. Die Motion sei Stand heute nicht bundesrechtskonform – das könne sich aber in Zukunft ändern. Er sprach sich für eine Entgegennahme als Postulat aus.
Co-Motionär Pascal Ryf (Mitte) zeigte sich daraufhin einverstanden mit einer Umwandlung in ein Postulat. Dieses wurde stillschweigend überwiesen.
Ängste vor Kosten
Die Motion war am Donnerstag von den Fraktionen der Mitte, FDP, SVP und GLP eingereicht und vom Landrat für dringlich befunden worden. In ihr wird gefordert, dass Schutzbedürftige, die nach fünf Jahren eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, weiterhin gemäss der kantonalen Asylverordnung unterstützt werden und keine ordentliche Sozialhilfe erhalten.
Einerseits sollen mit dem Entfall der Bundessubventionen die Kantone die Unterstützung selber regeln, wie die Motionärinnen und Motionäre schrieben. Da im März 2027 viele ukrainische Geflüchtete nach fünf Jahren Aufenthaltsbewilligungen erhielten, werde andererseits ein hoher Anstieg an finanziellem und administrativem Aufwand bei den Gemeinden befürchtet, sollten diese Menschen ordentliche Sozialhilfe erhalten. Sie sollen weiterhin wie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung behandelt werden.
Auch wollen die Unterzeichnenden mit der Motion einen Zuzug von Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung aus anderen Kantonen verhindern, wie es hiess. Zwar stünde ihnen ein Kantonswechsel zu, allerdings befürchten die Motionäre eine Verschiebung in Kantone, die ordentliche Sozialhilfe an sie ausrichteten.