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Humanitäres Völkerrecht und Genfer Konventionen

Unter dem humanitären Völkerrecht versteht man die völkerrechtlichen Regeln zum Schutz von Menschen in bewaffneten Konflikten.

Kernstücke sind die vier Genfer Konventionen von 1949 und die Zusatzprotokolle von 1977. Inzwischen anerkennen 189 Staaten die Konventionen.

Die Schweiz sowie die Rot-Kreuz-Bewegung – bzw. deren Begründer Henri Dunant – wirkten bei der Ausarbeitung der wichtigsten Grundsätze des humanitären Völkerrechts mit. Die Schweiz hat die Konventionen nicht nur unterzeichnet und ratifiziert. Sie ist auch Depositärstaat der Abkommen und der Zusatz-Protokolle.

Nach der Schlacht von Solferino

Das erste internationale Abkommen zum humanitären Völkerrecht wurde 1864 aufgrund der Initiative des Genfers Henri Dunant ausgearbeitet, der nach seinen Erlebnissen in der Schlacht von Solferino 1859 die Rot-Kreuz-Bewegung begründet hatte.

Die damals 16 Unterzeichner-Staaten verpflichteten sich zum Schutz verwundeter Soldaten und des Sanitätspersonals im Kriegsfall sowie zur Respektierung des Rot-Kreuz-Zeichens als Schutzsymbol.

Diese Grundsätze wurden in den folgenden Jahrzehnten in weiteren Konventionen und Protokollen sowie der Haager Landkriegsordnung von 1907 auf den Seekrieg ausgeweitet und der modernen Kriegführung angepasst. Besonders grausame Waffen, chemische und biologische Waffen wurden verboten und Regeln zur Behandlung von Kriegsgefangenen und der Zivilbevölkerung aufgestellt.

Die vier Konventionen von 1949

Auf Grund der Erfahrungen des Zweiten Weltkrieges wurden alle diese Regeln zum Schutze der Kriegsopfer überarbeitet und 1949 in vier neuen Konventionen zusammengefasst. Diese vier Abkommen fordern den Schutz von Verwundeten, Kranken und Sanitätspersonal im Feld, den Schutz von Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen auf See, den Schutz von Kriegsgefangenen sowie den Schutz der Zivilbevölkerung unter Fremdherrschaft und in besetzten Gebieten.

Kernpunkte der 4. Genfer Konvention sind das Verbot von Umsiedlungen, Deportationen und der Ansiedlung der eigenen Bevölkerung in besetzten Gebieten. Ferner darf ohne Kampfhandlungen kein bewegliches oder unbewegliches Eigentum
zerstört werden.

Die Durchsetzung dieser Abkommen obliegt dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK). Die humanitäre Organisation ist auch beauftragt, das Vertragswerk den sich wandelnden Verhältnissen anzupassen und die Regeln der Abkommen aller Welt bekannt zu machen.

Die vier Genfer Konventionen wurden bisher von 189 Vertragsparteien unterzeichnet; die Schweiz ratifizierte die Abkommen 1960.

Zwei Zusatzprotokolle

Da die meisten Konflikte seit 1945 nicht mehr als Krieg zwischen regulären Armeen ausgefochten werden, sondern als Aufstand oder Kleinkrieg zwischen irregulären Gruppen, mussten die Genfer Konventionen ergänzt werden. 1977 wurden an einer von der Schweiz einberufenen Konferenz zwei Zusatzprotokolle verabschiedet.

Das erste Genfer Zusatzprotokoll räumt das Recht des bewaffneten Kampfes gegen die Okkupation einer fremden Macht, gegen koloniale Unterdrückung und gegen rassistische Regimes ein.

Im zweiten Zusatzprotokoll über den humanitären Mindest-Standard werden Vorschriften über den Schutz von kranken und verwundeten Personen sowie des medizinischen Personals festgeschrieben.

Ferner ist die Verpflichtung zum Schutz von Objekten und Installationen aufgenommen, die für das Überleben der Zivilbevölkerung wichtig sind. Verboten sind die gewaltsame Deportation und gezieltes Aushungern der Zivilbevölkerung als Kampf-Massnahmen.

swissinfo

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