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Nachzug von Stiefkindern ist möglich

Eine in der Schweiz niedergelassene EU-Bürgerin kann die ausserehelichen Kinder ihres Gatten aus dem Kosovo in die Schweiz nachziehen lassen. Dies entschied das Bundesgericht aufgrund des Freizügigkeitsabkommens.

Der Vater selber hätte die Kinder nicht in die Schweiz nehmen können. Ein heute 39-jähriger Mann aus dem Kosovo hatte im Jahr 2002 eine in der Schweiz niedergelassene Französin geheiratet. Gestützt darauf erhielt er eine Aufenthalts-Bewilligung für die Schweiz.

Im August 2007 stellte das Paar das Gesuch, zwei aussereheliche Kinder des Kosovaren im Alter von neun und zwölf Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz zu holen. Die Zürcher Migrationsbehörden wiesen das Gesuch ab, zuletzt das Zürcher Verwaltungsgericht.

Anders hat nun das Bundesgericht entschieden. Das Urteil aus Lausanne macht klar, dass noch nicht volljährige, voreheliche Kinder aus einem Land ausserhalb der Europäischen Union im Rahmen des Familiennachzugs unter gewissen Voraussetzungen in die Schweiz kommen können.

Das Freizügigkeitsabkommen verschafft nicht nur dem Ehemann einer EU-Bürgerin, sondern auch dessen vorehelichen Kindern aus einem Nicht-EU-Land eine Aufenthaltsbewilligung.

Voraussetzung für diesen Nachzug der Stiefkinder ist allerdings, dass bereits vor der Familienzusammenführung ein soziales Familienleben mit minimaler Intensität gelebt wurde, der andere Elternteil, hier die Mutter der Kinder, kein alleiniges Fürsorgerecht hat und mit der Übersiedlung einverstanden ist.

Auch muss für die Aufnahme der Kinder eine entsprechend grosse Wohnung vorhanden sein. Im konkreten Fall waren die Voraussetzungen erfüllt. Deshalb hat das Bundesgericht die Zürcher Behörden angewiesen, den beiden Kindern eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

swissinfo.ch und Agenturen

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