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Neue Schweizer Lebensmittelvorschriften 2026: GVO, Pestizide, Pilze

Shiitake-Pilze
Wissen Sie, wie lange man Shiitake-Pilze kochen muss, bevor sie verkauft werden dürfen? Keystone / Urs Flueeler

Ab Januar 2026 gelten in der Schweiz neue Lebensmittelvorschriften. Diese werden sich auf Konsumentinnen und Konsumenten, Bäuerinnen und Bauern sowie Exporteure und Importeure von Lebensmitteln auswirken.

Die meisten der neuen Vorschriften zielen darauf ab, die Schweizer Praktiken mit denen der Europäischen Union zu harmonisieren und unrechtmässige Handelshemmnisse zu verhindern.

Betroffene erhalten eine Übergangsfrist von sechs Monaten bis zu einem Jahr, um sich an die neuen Vorschriften anzupassen.

Mehr gentechnisch veränderter Mais

Obwohl in der Schweiz ein Moratorium für den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) gilt, ist es möglich, dass die Menschen in der Schweiz dennoch GVO essen. Denn bestimmte GVO werden in Lebensmitteln ohne Zulassung toleriert, wenn sie weniger als 0,5 Massenprozent der verwendeten Zutat ausmachen.

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Bislang wurde diese Ausnahme nur für bestimmte GVO-Sorten von Soja, Raps und Mais gewährt. Ab Januar 2026 werden zwei weitere gentechnisch veränderte Maissorten, die auf erhöhte Herbizidtoleranz gezüchtet und kürzlich in der EU zugelassen wurden, in der Schweiz toleriert.

«Unbeabsichtigte Spuren von GVO müssen nicht gekennzeichnet werden, wenn sie 0,9 Gewichtsprozent nicht überschreiten. Händler und Produzenten müssen jedoch nachweisen können, dass sie Massnahmen ergriffen haben, um das Vorhandensein solcher GVO in ihren Lebensmitteln zu vermeiden», so eine Sprecherin des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit gegenüber Swissinfo.

Strengere Regeln gegen Lebensmittelkontaminanten

Im Dezember 2022 stufte die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) Melamin, eine häufig in Plastikgeschirr verwendete Chemikalie, als besonders besorgniserregende Substanz ein.

Unternehmen, die Melamin in Deutschland, Österreich, Belgien, den USA und der Schweiz herstellen, fochten diesen Entscheid an, der im Juli vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgehoben wurde.

In Übereinstimmung mit der EU wird die Schweiz nun Melaminhöchstwerte für Säuglingsnahrung, Folgenahrung und flüssige Babynahrung einführen.

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Zudem haben die Schweizer Behörden eingeräumt, dass Rückstände von Tierarzneimitteln in tierische Produkte gelangen können.

Ab 2026 wird die Schweiz die maximalen Rückstandsgrenzwerte von entzündungshemmenden Medikamenten wie Ketoprofen und dem Antiparasitikum Fluralaner, die in der Geflügel- und Viehzucht eingesetzt werden, anwenden.

Beschränkungen für die Verwendung von Bisphenol A (BPA)

Bisphenol A (BPA) ist eine Chemikalie, die bei der Herstellung von Kunststoffen verwendet wird. Sie ist weit verbreitet in Materialien, die mit Lebensmitteln und Wasser in Berührung kommen, wie beispielsweise Beschichtungen von Metalldosen, Getränkeflaschen aus Kunststoff, Wasserspender und Küchenutensilien.

BPA kann in Lebensmittel und Getränke gelangen, die damit in Berührung kommen. In einer von der EU finanzierten Studie wurde BPA im Urin von 92% der erwachsenen Teilnehmenden aus elf europäischen Ländern nachgewiesen, darunter auch Personen aus der Schweiz.

Die EU hat die Verwendung und den Handel mit BPA im Januar 2025 mit wenigen Ausnahmen verboten. Die Schweiz hat den Sicherheitsansatz der EU in Bezug auf BPA übernommen.

Ab Januar 2026 dürfen Bisphenole nur noch in Lebensmittelkontaktmaterialien für bestimmte Anwendungen verwendet werden, sofern ihre Unbedenklichkeit nachgewiesen werden kann.

Von dieser neuen Verordnung wird auch die Schweizer Schokoladeindustrie betroffen sein, da BPA im Polycarbonat-Kunststoff enthalten ist, der in Gussformen für die Herstellung von Schokolade und Süsswaren verwendet wird.

Mehr Pestizide für Schweizer Bäuerinnen und Bauern

Die im Dezember 2025 in Kraft tretende revidierte Pflanzenschutzmittelverordnung wird es Bäuerinnen und Bauern erleichtern, in Nachbarländern zugelassene Pflanzenschutzmittel zu verwenden. Ein vereinfachtes Verfahren gilt für in Deutschland, Österreich, Italien und Frankreich zugelassene Pflanzenschutzmittel.

Das bedeutet, dass die Schweizer Behörden Zulassungen für in den Nachbarländern verwendete Pestizide nicht mehr ablehnen können.

Sie können jedoch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen treffen und beispielsweise die Pflicht zur Schutzkleidung, die Anzahl der zugelassenen Anwendungen pro Jahr sowie die einzuhaltenden Pufferzonen zu Gewässern und empfindlichen Ökosystemen festlegen.

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In Bezug auf die Zulassung von Wirkstoffen in Pestiziden folgt die Schweiz bereits dem Beispiel der EU. Allerdings verzögert sich die Umsetzung aufgrund zusätzlicher Risikobewertungen, Personalmangels und des Widerstands von Umweltorganisationen.

Ab 2026 werden in der EU zugelassene Wirkstoffe ohne Verzögerung auch in der Schweiz zugelassen sein. Umgekehrt werden Wirkstoffe, die in der EU nicht mehr zugelassen sind, mit sofortiger Wirkung und ohne Ausnahme auch in der Schweiz nicht mehr zugelassen sein.

Verfütterung von Fleischnebenerzeugnissen an Schweine und Hühner zulässig

Ab dem 1. Januar 2026 ist die Verfütterung von Fleischnebenprodukten (PAPs) an Schweine und Hühner wieder erlaubt. So können beispielsweise Nebenprodukte von Hühnern an Schweine verfüttert werden und umgekehrt.

Für Wiederkäuer bleiben PAPs jedoch weiterhin tabu, und das Verbot aus dem Jahr 2001 nach dem Ausbruch des Rinderwahnsinns bleibt bestehen.

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Ab 2026 dürfen Hühner und Schweine ausserdem mit Insektenproteinen gefüttert werden, die bisher der Aquakultur vorbehalten waren. Ausserdem können Gelatine und Kollagen, die von Wiederkäuern wie Kühen, Ziegen und Schafen gewonnen werden, an Nichtwiederkäuer wie Schweine und Geflügel verfüttert werden.

Fabriken, die solche tierischen Proteine für die Tierfütterung herstellen, müssen über getrennte Produktionslinien für jede Tierart verfügen, um eine versehentliche Vermischung zu vermeiden.

Kein Warnhinweis mehr für Shiitake-Pilze erforderlich

Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit dürfen Speisepilze, die in der Verordnung über Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs, Pilze und Speisesalz (VLpH) aufgeführt sind, nur unter bestimmten Bedingungen in den Verkehr gebracht und verkauft werden.

Bisher musste der Shiitake-Zuchtpilz (Lentinula edodes) mit einem Warnhinweis versehen werden, der besagte, dass er mindestens 20 Minuten gekocht werden muss, bevor er an Konsumentinnen und Konsumenten verkauft werden darf.

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Nach Ansicht des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit schafft diese Kennzeichnungspflicht jedoch Handelshemmnisse für die Einfuhr von Shiitake-Pilzen aus Europa.

Dieser Pilz wird daher aus der Verordnung gestrichen. Das bedeutet, dass die Kochzeit nicht mehr auf der Verpackung angegeben werden muss.

«Generell gilt, dass diese Pilze gut durchgegart und nicht in grossen Mengen verzehrt werden sollten», so das Bundesamt für Ernährungssicherheit in der Ankündigung der aktualisierten Vorschriften für 2026.

Editiert von Virginie Mangin/ts, Übertragung aus dem Englischen mithilfe von Deepl: Christian Raaflaub

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