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Was im Wahlkampf in der Schweiz erlaubt ist

Zwei Personen auf einem Pferd
Mit dem Video "Rocambolesque" wollen Fiona Prieur und Marco Labagnara junge Leute mit Wild-West-Romantik zum Abstimmen und Wählen animieren. Bei politischen Kampagnen herrschen in der Schweiz ebenfalls Wild-West-Verhältnisse. CinéCivic

Während in Japan Wahlkämpfe bürokratisch durchorganisiert sind, herrschen in der Schweiz Wild-West-Verhältnisse: Fast alles ist erlaubt. Die Meinungsfreiheit wird hoch gewichtet.

Im Oktober 2019 finden in der Schweiz Parlamentswahlen statt. Bald werden die Parteien ihre Messer wetzen.

Vorschriften zum Wahlkampf gibt es in der Schweiz nur wenige (siehe Box). Meist fällt die Regelung der politischen Werbung in die Kompetenz von Kantonen und Gemeinden.

Vorschriften für Wahlkämpfe und Abstimmungen

  • Im Radio und Fernsehen ist politische Werbung verboten, in den übrigen Medien erlaubt.
  • In einigen Kantonen darf Werbematerial im selben Umschlag verschickt werden wie die Wahlunterlagen. Andere Kantone regeln in diesem Bereich gar nichts.
  • Strassenreklame ist erlaubt, aber bewilligungspflichtig. Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen ist politische Strassenreklame verboten.
  • Für Standaktionen braucht es häufig eine Bewilligung.

Quelle: ch.chExterner Link

Besonders im relativ neuen digitalen Campaigning fehlen in der Schweiz RegulierungenExterner Link. Und wer den Wahlkampf finanziert, bleibt meist ein Geheimnis.

Japanischer Wahlkampf ist streng geregelt

Anders in Japan, wo im Juli Wahlen des Oberhauses stattfinden: Hier ist der Wahlkampf bis ins letzte Detail bürokratisch geregelt.

Der Haustür-Wahlkampf, bei dem Schweizer Parteivertreter von Tür zu Tür gehenExterner Link, um die Leute zur Wahl ihrer Partei zu motivieren, ist in Japan verboten. Sogar Form und Grösse von Plakaten sind staatlich vorgegeben. Es kommt zu vielen Verurteilungen wegen Verstosses gegen diese Wahlkampf-Regeln.

In Japan ist die Wahlkampfzeit zudem sehr kurz: Erst zwei Wochen vor der Wahl beginnt die heisse Phase.

Laisser-faire in der Schweiz

In der Schweiz werden zwar zehn Tage vor Abstimmungen oder Wahlen keine Ergebnisse von Meinungsumfragen mehr publiziert. Aber auf diese Praxis haben sich Medienunternehmen selbst geeinigt. Gesetzlich vorgesehen ist sie nicht.

Auch vor Abstimmungen oder Wahlen Fake News zu verbreiten, ist in der Schweiz nicht grundsätzlich verboten. Nur wer absichtlich Unwahres über einen Kandidierenden verbreitetExterner Link oder sich öffentlich rassistisch äussertExterner Link, macht sich strafbar.

Plumpe Plakate sind erlaubt

Immer wieder hängen in der Schweiz Abstimmungsplakate, die von vielen als geschmacklos empfunden werden, aber die Grenze zur Illegalität nicht überschreiten. Legendär ist das Plakat der Schweizerischen Volkspartei (SVP) als Werbung für ihre Volksinitiative zur “Ausschaffung krimineller Ausländer” mit weissen Schäfchen, die ein schwarzes Schaf zur Schweiz raustreten.

schwarze Schäfli
Rassistisch oder bloss geschmacklos? Mit diesen Plakaten warb die SVP für die Ausschaffung krimineller Ausländer. Lukas Lehmann/Keystone

Das Bundesgericht entschied 2009Externer Link über ein Plakat, das die Hinterteile betender Muslime vor dem Bundeshaus zeigte, dass in diesem Fall die Meinungsäusserungsfreiheit der Antirassismusstrafnorm vorgeheExterner Link. Begründung: Im Rahmen eines Wahlkampfs oder einer anderen politischen Auseinandersetzung dürfe eine Diskriminierung nicht leichtfertig bejaht werden. Eine harte Auseinandersetzung auch um heikle Themen müsse möglich bleiben.

Manipulationen von Wahlen und Abstimmungen

Auch in der Schweiz versuchen manche Politiker, ihre Wahlergebnisse zu verschönern. Jüngstes Beispiel: Ein Zürcher Lokalpolitiker verschickte FlyerExterner Link in Haushalte und bot  telefonische Unterstützung beim richtigen Ausfüllen der Wahlzettel an. Ein Journalist rief ihn inkognito an und liess sich “beraten”. Der Politiker schlug ihm vor, fremde Wahlzettel auszufüllen, was eine Anstiftung zu unerlaubtem Stimmenfang darstellt.

Folgende Handlungen sind in der Schweiz verboten:

  • Den Stimmzettel von jemand anderem ausfüllen (Stimmenfang)
  • Jemanden durch Androhung von Gewalt oder durch Bestechung zur Wahl einer bestimmten Person oder zu einem Ja/Nein bei einer Abstimmung zu bewegen (Unrechtmässige Einflussnahme auf Stimmberechtigte)
  • Stimmzettel hinzufügen, weglassen oder falsch zählen (Wahlfälschung)
  • Abstimmungscouvert von anderen öffnen (Stimmgeheimnis)

Quelle: ch.chExterner Link

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