Schweizer Jacht-Besitzer nach Segel-Unfall in Wien freigesprochen
(Keystone-SDA) Ein Schweizer Jacht-Besitzer ist am Montag in Wien, fast sieben Jahre nach einem Segel-Unfall mit zwei Toten, freigesprochen worden. Das Straflandesgericht hielt den 59-Jährigen nicht der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen für schuldig.
Richterin Bettina Körber kam zum Schluss, dass der Schweizer nicht verantwortlich gemacht werden könne für das Unglück vom 14. November 2004, bei dem seine Ehefrau und der ehemalige Wiener Radrennfahrer Franz Dögl in der Adria ums Leben gekommen waren.
Die Segeljacht «Irsina» befand sich auf ihrer Jungfernfahrt von Piran-Izola nach Fethiye, als sie in schwere See geriet. Dögl, das mit Abstand erfahrenste Besatzungsmitglied, und die 49-jährige Frau wurden plötzlich von einer meterhohen Welle von Bord gespült. Sie trugen trotz hoher See keine Lifebelts genannten Sicherungsgurte und keine Rettungswesten.
Der Angeklagte hatte sich beim Prozessauftakt Ende Juni «nicht schuldig» bekannt und darauf verwiesen, Dögl sei der Skipper und damit der Entscheidungsträger an Bord gewesen.
Funkgerät nicht angeschlossen
Ein Sachverständiger sprach am Montag von zahlreichen Versäumnissen, die es nach dem Kommando «Mann über Bord» de facto unmöglich gemacht hätten, die beiden Menschenleben zu retten. So war das Funkgerät nicht einmal angeschlossen, sondern befand sich noch in der Originalverpackung.
Vor allem aber sei das Auslaufen der Jacht bei einer angesagten Windstärke von acht bis neun Beaufort und vier bis sechs Meter hohen Wellen «fahrlässig» gewesen, befand der Gutachter.
Die drei weiteren überlebenden Besatzungsmitglieder bestätigten allerdings als Zeugen die Angaben des Angeklagten, er sei im Logbuch nur formal als Skipper eingetragen gewesen.
Dögl habe dies vorgeschlagen, um dem Schweizer Schiffseigner eine besondere, auch schriftliche Erinnerung an seine erste Ausfahrt mit seiner neuen Jacht zu verschaffen. In Wahrheit habe Dögl das Kommando inne gehabt. In Folge dessen erging ein Freispruch, da dem Angeklagten die festgestellten Versäumnisse nicht zurechenbar waren.