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Aargauer Verwaltungsgericht rügt rechtswidrigen Sozialhilfestopp

Keystone-SDA

Der Sozialausschuss einer Aargauer Gemeinde hat einem psychisch kranken Mann ohne rechtliche Anhörung die Sozialhilfe gestrichen. Das kantonale Verwaltungsgericht hat die Beschwerde des Mannes gutgeheissen - und alle Entscheide der Behörde aufgehoben.

(Keystone-SDA) Im Urteil rüffelt das Verwaltungsgericht nicht nur den Sozialausschuss der Gemeinde, sondern auch die kantonale Beschwerdestelle als Vorinstanz. Dies geht aus dem am Freitag veröffentlichten Entscheid des Verwaltungsgerichts hervor.

Bei existenziellen Eingriffen in das Sozialhilferecht ist eine vorgängige Anhörung unabdingbar, wie das Urteil aufzeigt. Behörden können demnach die Beweislast nicht einseitig auf Hilfesuchende verschieben.

Der Sozialhilfeempfänger lebt seit 2023 mit seiner geschiedenen Frau in einer Wohngemeinschaft. Im April 2025 erklärte der lokale Sozialausschuss dies zum Konkubinat. Die Gemeinde bezog das Einkommen der Ex-Frau in die Berechnung ein und stellte die Leistungen per Ende April 2025 komplett ein.

Pro Monat betrug die Sozialhilfe rund 1400 Franken. Die Gemeinde entzog der Verfügung auch die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde. Diese Situation stürzte den Mann in die finanzielle Not.

Verwaltungsgericht sieht Behördenwillkür

Er war vorher weder angehört noch über mögliche Konsequenzen informiert worden, wie aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichts hervorgeht. Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs sei eine «schwerwiegende Verletzung». Auch das verfassungsmässige Recht auf Hilfe in Notlagen sei verletzt worden.

Laut Gericht ist die Annahme eines Konkubinats unzureichend abgeklärt. Die Gemeinde schloss lediglich nach einem unvollständigen Hausbesuch auf eine eheähnliche Beziehung. Damals konnte der Mann zwei Zimmer seiner Ex-Frau nicht zeigen, da diese sie abgeschlossen hatte.

Die Indizien deuten laut Gericht auf eine reine «Zweck-Wohngemeinschaft» zur Kostenersparnis hin. Das Zusammenleben sei aus der Not heraus entstanden. Es fehlten Hinweise auf gemeinsame Freizeitaktivitäten oder Einkäufe.

«Es ist stossend, lediglich aufgrund des Hausbesuchs und ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers und seiner Ex-Frau auf ein Konkubinat zu schliessen und von ihm anschliessend zu verlangen, er habe die gesetzliche Vermutung zu widerlegen», steht im Entscheid des Verwaltungsgerichts.

Die Gemeinde muss nun die Wohnsituation genau abklären, die Ex-Frau befragen und die gesamte Wohnung besichtigen. Zudem trägt die Gemeinde die Verfahrenskosten der ersten Beschwerdeinstanz von 400 Franken sowie die Anwaltskosten des Mannes von 3500 Franken. Der Kanton übernimmt die verwaltungsgerichtlichen Kosten. (Urteil WBE.2026.15 vom 30.6.2026)

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