Selbstständig in der Schweiz
Während der Unternehmergeist tief in der Schweiz verankert ist, brauchen selbstständig erwerbende Personen aus dem Ausland zum Ausüben ihres Berufs gewisse Bewilligungen.
Die Schritte, um in der Schweiz als Selbstständiger zu arbeiten und ein eigenes Unternehmen zu eröffnen, sind je nach Herkunftsland sehr unterschiedlich. Für Personen aus der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gelten andere Regeln als für Personen aus Drittstaaten.
EU-/EFTA-Staatsangehörige
Staatsangehörige aus dem EU-/EFTA-Raum haben das Recht, in der Schweiz eine selbstständige Arbeit auszuüben und ein Unternehmen zu gründen. Wenn sie nachweisen können, dass sie selbstständig erwerbstätig sind und für den eigenen Unterhalt sorgen können, erhalten sie eine Aufenthaltsbewilligung für fünf Jahre (Aufenthaltsbewilligung B).
Dazu können sie den kantonalen Behörden eine Identifikationsnummer ihres Unternehmens (UID), einen Eintrag im Berufsregister und bei einer Sozialversicherung als selbstständige:r Unternehmer:in, einen Businessplan, die Buchhaltungszahlen oder einen Eintrag im Handelsregister vorlegen.
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Mit einer B-Bewilligung können EU-/EFTA-Bürger:innen Unternehmen aller Rechtsformen gründen. Bei einer Aktiengesellschaft (AG) muss mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats in der Schweiz wohnhaft sein und bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss mindestens ein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer oder eine zeichnungsberechtigte Geschäftsführerin in der Schweiz wohnhaft sein.
Wenn eine selbstständige Erwerbstätige oder ein selbstständiger Erwerbstätiger nicht genug verdient und Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss, wird ihre oder seine Aufenthaltsgenehmigung aufgehoben.
Grenzgänger:innen
Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit der Staatsangehörigkeit eines EU-/EFTA-Landes können in der Schweiz ein Unternehmen gründen und sich selbstständig machen. Sie müssen den kantonalen Behörden nachweisen, dass in der Schweiz eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann, z. B. durch Vorlage von Unternehmensunterlagen wie dem Businessplan, einem Handelsregistereintrag, der Eröffnung eines Büros oder einer Werkstatt, der Gründung der Gesellschaft oder der Buchhaltungsunterlagen.
Wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit möglich ist und nachgewiesen werden kann, stellen die Behörden eine Grenzgängerbewilligung (Ausweis G EG/EFTA) aus, die fünf Jahre gültig ist und verlängert werden kann.
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Staatsangehörige aus anderen Staaten (Drittstaaten)
Personen aus Drittstaaten werden nur dann zum Arbeitsmarkt in der Schweiz zugelassen, wenn sie besonders qualifiziert sind und ihre Tätigkeit den wirtschaftlichen Interessen des ganzen Landes dient.
Ausländer und Ausländerinnen mit einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) haben das Recht, sich selbstständig zu machen und ein eigenes Unternehmen zu gründen. Andere Personen aus Drittstaaten müssen einen Antrag stellen und sowohl nachweisen, dass sie für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, als auch, dass ihr zukünftiges Unternehmen den Schweizer Arbeitsmarkt positiv und nachhaltig beeinflussen wird.
Die Schweiz begrenzt die jährliche Anzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus Drittstaaten. Das Vereinigte Königreich wird seit seinem Austritt aus der Europäischen Union als Drittstaat betrachtet.
Mehr Informationen zum Thema finden Sie hier:
- Portal des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)Externer Link.
- Informationen zum Leben und Arbeiten in der Schweiz auf der Website des Staatssekretariats für MigrationExterner Link.
- Details zum Selbstständigkeitsstatus auf dem offiziellen Portal ch.chExterner Link
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