CH/Bundesgericht gibt Basler Mieter Recht
Lausanne (awp/sda) – Die Industriellen Werke Basel (IWB) sind nicht korrekt vorgegangen, als sie wegen Zahlungsausständen des Eigentümers in einem Mehrfamilienhaus den Strom für Warmwasser und Lift abgestellt haben. Laut Bundesgericht hätten sie den Mietern zuvor formell Gelegenheit zur Stellungnahme bieten müssen.
Die IWB hatten in dem Mehrfamilienhaus im Frühjahr 2008 den Strom für Warmwasserboiler und den Lift abgedreht, weil der Eigentümer der Liegenschaft während rund zwei Jahren keine Rechnungen für die Allgemeinstromlieferungen bezahlt hatte. Die Mieter wurden vorgängig mit einem uneingeschriebenen Brief darüber informiert.
Rechtliches Gehör verletzt
Nach sechs Wochen wurde der Stromunterbruch aufgehoben, weil die IWB erfahren hatten, dass in dem Haus eine schwangere Frau lebt. Das Bundesgericht hat nun die Beschwerde eines betroffenen Mieters gutgeheissen. Das Gericht stellt fest, dass die IWB mit ihrem Vorgehen das rechtliche Gehör der Mieter verletzt haben.
Gemäss Urteil hätten die IWB den Mietern die Liefersperre vorgängig per Verfügung ankündigen und dabei Gelegenheit bieten müssen, sich dazu zu äussern, ob der Stromunterbruch für sie eine unzumutbare Härte bedeutet. Das formlose Informationsschreiben sei als Grundlage zur Wahrnehmung ihrer Recht nicht geeignet gewesen.
Hauptfrage offen gelassen
Wer die Mieter einer betroffenen Liegenschaft sind, dürfte den IWB laut Gericht im übrigen ohne weiteres bekannt sein, da auch diese zu den IWB-Kunden zählen. Da wegen dem fehlerhaften Vorgehen der IWB die konkreten Verhältnisse nicht klar sind, musste das Gericht offen lassen, ob die Stromsperre als solche verhältnismässig war.
Immerhin ist gemäss Urteil nicht ausgeschlossen, dass ein längerer Warmwasserausfall eine Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit darstellen könnte. Allerdings könne den IWB auch keine grundsätzlich fehlende Kompromissbereitschaft abgesprochen werden, wie ihre Reaktion auf die schwangere Mieterin gezeigt habe.
Nicht korrekt sei im übrigen die vom Basler Appellationsgericht als Vorinstanz vertretene Auffassung, dass die Mieter direkt gegen den Vermieter hätten vorgehen müssen. Unzumutbar wäre es zudem, von ihnen zu verlangen, die Zahlungsausstände vorzuschiessen oder auf einem Sperrkonto zu hinterlegen. (Urteil 2C_450/2010 vom 15.12.2010; BGE-Publikation)