Brunner freigesprochen – Wasserfallen verärgert
Das erstinstanzliche Urteil gegen Christiane Brunner wegen angeblicher Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung konnte nicht aufrecht erhalten bleiben. Der Berner Polizeidirektor Kurt Wasserfallen ist über die Begründung verärgert.
Eine enttäuschte Christiane Brunner stand am 14. Juni 1999 auf dem Bundeshausplatz. Dort zeigte sie mit andern Frauen ihren Unmut über die abgelehnte Mutterschafts-Versicherung. Für die Stadtpolizei war das eine Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung und der SP-Ständerätin und SMUV-Präsidentin wurde eine Busse von 300 Franken aufgebrummt.
Rekurs gutgeheissen
Damit wollte sich Brunner nicht abfinden und rekurrierte. Beim Prozess vor dem Einzelgericht im September wurde sie denn auch freigesprochen. Begründet wurde der Freispruch damit, dass sich aus dem «Reglement über Kundgebungen auf öffentlichem Grund» (KgR) keine Strafbarkeit der Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung ergebe. Diese Begründung gab der Berner Generalprokurator Markus Weber am Freitag (22.12.) bekannt.
Polizeidirektor enttäuscht
Für Kurt Wasserfallen, den Berner Polizeidirektor, sei der Entscheid «eine grosse Enttäuschung» der dem Volkswillen widerspreche, wie er gegenüber dem Regionaljournal von Radio DRS sagte. Man habe «relativ spitzfindig» argumentiert.
Dabei verlässt sich Wasserfallen oft selber auf juristische Finessen, um seine harten Positionen durchzusetzen. Wenige Tage nach dem Urteil zugunsten von Brunner interpretierte er die Berner Strassennutzungs-Verordnung so, dass er aus ihr eine Bewilligungspflicht fürs Betteln ableitete. So hätte Wasserfallen sein Wahlversprechen aus dem Jahre 1992 erfüllt und Betteln faktisch untersagt – wenn da nicht Juristen und der Berner Rechtskonsulent schwere Bedenken angemeldet hätten.
Den FDP-Hardliner zurückpfeifen musste auch schon Regierungsstatthalter Alec von Graffenried: In zwei Fällen hatte die Stadtpolizei Gassenarbeitern für ein Jahr von der Umgebung des Bahnhofes weggewiesen. Der zur Anwendung gelangte Gesetzesartikel lasse es nicht zu, dass Anbieter von Hilfsangeboten wegen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wegggewiesen würden, sagte von Gaffenried.
swissinfo und Agenturen
In Übereinstimmung mit den JTI-Standards
Einen Überblick über die laufenden Debatten mit unseren Journalisten finden Sie hier. Machen Sie mit!
Wenn Sie eine Debatte über ein in diesem Artikel angesprochenes Thema beginnen oder sachliche Fehler melden möchten, senden Sie uns bitte eine E-Mail an german@swissinfo.ch