Mehr Schutz für Konsumenten im e-commerce vorgeschlagen
Konsumenten sollen im Elektronischen Handel besser geschützt werden. Die Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen (EKK) hat dem Bundesrat entsprechende Vorschläge zur Änderung des Obligationenrechts unterbreitet.
Konsumenten sollen im Elektronischen Handel besser geschützt werden. Die Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen (EKK) hat dem Bundesrat entsprechende Vorschläge zur Änderung des Obligationenrechts unterbreitet. Die neuen Normen sollen höhere Sicherheit und mehr Transparenz gewährleisten.
Der elektronische Handel habe eine starke Verbreitung gefunden, teilte die EKK am Montag (13.03.) mit. Die Mehrheit der Geschäftsabschlüsse finde im transnationalen Handel statt. Aufgrund von OECD-Statistiken sei aber zur Zeit aus Konsumentensicht ein Viertel der Web-Seiten nicht identifizierbar.
Zudem würden rund zehn Prozent der internationalen Transaktionen seitens der Anbeiter nicht erfüllt; dabei habe der Konsument in der Regel jedoch bereits mit seiner Kreditkarte bezahlt und erhalte die Gegenleistung nicht.
Dieser Umstand habe zur Folge, dass ein gewisses Misstrauen gegenüber dem neuen Medium herrsche mit dem Ergebnis, dass im E-Commerce ein Drittel aller Abschlüsse nicht zu Stande komme, stellt die Kommission fest. Erhöhte Transparenz und verbesserte Informationspflicht seien deshalb nicht nur im Interesse der Konsumenten, sondern auch im Interesse der Anbieter.
Ein besonderes Bundesgesetz ist nach Auffassung der EKK nicht nötig. Sie schlägt eine Änderung des Obligationenrechts vor, die gleichzeitig eine Angleichung der Schweizer Gesetzgebung an das EU-Recht auf dem Gebiet des elektronischen Handels ist. So soll der Begriff des Konsumenten weit gefasst werden und nicht nur den Letztverbraucher umfassen.
Anbieter sollen ihr Unternehmen klar identifizieren und dem künftigen Vertragspartner alle wichtigen Informationen zum Voraus verschaffen. Dies beinhaltet zum Beispiel Angaben über den Hauptsitz der Firma, die Telefonnummer und ein E-Mail und nicht bloss eine Postfachadresse. Auch über das Konsumgut muss umfassend informiert werden.
Die Modalitäten des abzuschliessenden Vertrages müssen laut Vorschlag vor Abschluss unzweideutig offeriert werden. Die Konsumenten müssen ein Widerrufsrecht erhalten. Die Formvorschriften bei Vertragsabschluss sollen durch die Möglichkeit einer Digital-Unterschrift ergänzt werden. Zudem muss der Anbieter den Datenschutz garantieren. Im Falle eines Verfahrens soll der Schutz des Konsumenten durch die Umkehr der Beweislast verbessert werden.
swissinfo und Agenturen
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