Neue Richtlinien für nachrichtenlose Vermögen
Die Schweizerische Bankiervereinigung will die Problematik um die nachrichtenlosen Vermögen (NLV) in den Griff bekommen. Deshalb wurden die angekündigten neuen Richtlinien im Umgang mit entsprechenden Konten überarbeitet.
Die Schweizerische Bankiervereinigung will die Problematik um die nachrichtenlosen Vermögen (NLV) in den Griff bekommen. Deshalb wurden die angekündigten neuen Richtlinien im Umgang mit entsprechenden Konten überarbeitet.
Die neuen Richtlinien sollen ab Ende Juni 2000 in Kraft treten. Gemäss dem neuen Reglement müssen Banken aktiv nach einem Kunden suchen, sobald sie feststellen, dass der Kontakt zu ihm abgebrochen ist. Zu diesem Zweck werde derzeit ein Suchsystem erarbeitet, wie die Verantwortlichen der Bankiervereinigung am Donnerstag (03.02.) vor den Medien ausführten.
Pilotprojekt beginnt
In diesen Tagen werde dazu ein Pilotprojekt mit drei grösseren Banken gestartet. Das Bankkundengeheimnis werde dabei gewahrt. Die Schweizerische Bankiervereinigung habe die neuen Richtlinien inzwischen mit der Eidgenössischen Bankenkommission und dem Schweizer Bankenombudsman abgestimmt, sagte Victor Füglister, stellvertretender Vorsitzender der Geschäftsleitung der Bankiervereinigung.
Aktive und passive Suche
Das neue Suchsystem werde in Zusammenarbeit mit der SAG SEGA Aktienregister AG als einem Gemeinschaftswerk der Banken und mit einer Tochtergesellschaft der Post erarbeitet. Könne ein Kunde über den Suchdienst nicht ausfindig gemacht werden, werden die Daten in eine von der SAG geführte Datenbank überführt.
Auf diese habe ab Ende dieses Jahres der Bankenombudsman direkten Zugriff, falls sich Kunde oder Erben bei ihm melden. Heute gelangt der Ombudsman als Ansprechpartner bei nachrichtenlosen Vermögen direkt an die Banken. Kundinnen und Kunden werden über die Richtlinien und über die Vermeidung von nachrichtenlosen Vermögen in einem Faltblatt der Bankiervereinigung orientiert.
Bankgeheimnis keine Manövriermasse
In seinem Schwerpunktthema hob Bankiervereinigung-Präsident Georg F. Krayer Sinn und Zweck des Schweizerischen Bankkundengeheimnisses hervor. Dieses war in der Europäischen Union zunehmend unter Druck geraten. Das Bankkundengeheimnis sei für die Schweiz kein Verhandlungsobjekt, keine Manövriermasse, betonte Krayer. Dies aus juristischen und demokratischen Gründen. Das Bankgeheimnis folge unmittelbar aus der Gewährleistung der Privatautonomie durch die Bundesverfassung.
Die Interessen der Steuerbehörden und die Privatsphäre der Bankkunden müssten in einem Gleichgewicht sein, sagte Krayer. Für ihn sei aber das System der Quellensteuer – wie sie die Schweiz pflegt – wirksam und sicher. Auskunft unter gewissen Bedingungen und internationale Zusammenarbeit zur Bekämpfung schwerer Missbräuche sei aber wichtig.
Verstärkte Kommunikation im In- und Ausland
Auf internationalem Parkett hat die Schweizerische Bankiervereinigung ihre Kommunikation verstärkt. Durch verschiedene Massnahmen – via Video, Internet, Präsentationen und Broschüren – soll der Finanzplatz Schweiz im Ausland vorgestellt werden. Dazu legt die Bankiervereinigung ihre statistischen Werke zum Bankeplatz Schweiz vor.
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