Kanton Luzern kann Corona-Härtefallgelder zurückfordern
Der Kanton Luzern kann weiterhin eine Gewinnbeteiligung von Unternehmen einfordern, die Corona-Härtefallgelder erhalten haben. Dabei darf er die ausschlaggebenden steuerbaren Gewinne korrigieren, wie das Bundesgericht in einem aktuellen Urteil bestätigt.
(Keystone-SDA) Das Bundesgericht wies eine Beschwerde eines Unternehmens gegen die Rechtsprechung des Luzerner Kantonsgerichts ab, wie die Staatskanzlei am Freitag mitteilte. Das Urteil liegt der Nachrichtenagentur Keystone-SDA vor.
Im konkreten Fall geht es um einen Gastronomie- und Hotelleriebetrieb, der 2021 mehrere Tranchen an Härtefallgeldern vom Kanton Luzern erhalten hat. Zwar wies das Unternehmen am Ende des Jahres einen geringen Verlust aus, dennoch forderte der Kanton eine Rückzahlung als Gewinnbeteiligung. Eine Beschwerde dagegen hiess das Kantonsgericht teilweise gut und passte den Betrag leicht nach unten an, stützte jedoch die Rückforderung an sich. Das Unternehmen zog darauf vor Bundesgericht, das den Entscheid das Kantonsgericht nun bestätigte.
Der Kanton darf also eigene Berechnungen anstellen, um die ihm zustehende Gewinnbeteiligung zu berechnen. Dies trage zur Gleichbehandlung aller Unternehmen bei, schrieb die Staatskanzlei. Heisst: Somit werden nicht jene Unternehmen belohnt, die den buchhalterischen Spielraum ausnutzen, um Gewinne zu reduzieren, und die übrigen mit höheren Rückforderungen bestraft, die dies nicht tun.
Bundesgericht stützt bisherige Praxis
Im konkreten Fall ging es etwa um die Erhöhung des Lohns des Geschäftsführers im Jahr 2021, die der Kanton bei der Berechnung der Rückforderung miteinbezog. Auch höher als üblich ausgefallene Sofortabschreibungen sowie freiwillig gebildete Reserven rechnete der Kanton in der Rückforderung auf, was ebenfalls erfolglos angefochten wurde.
Zudem entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich eine ausreichende rechtliche Basis für eine Rückforderung besteht. Somit bleibt bestehen, was bisher im Kanton Luzern galt: Bei ab dem 21. April 2021 ausbezahlten Härtefallgeldern besteht Anspruch auf eine allfällige Gewinnbeteiligung. Diese kantonale Regelung gilt für kleinere Unternehmen mit Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken.
Das Kantonsgericht hatte dies 2025 im Rahmen von vier Urteilen, die stellvertretend für umstrittene rechtliche Fragen standen, bestätigt. Die Beschwerde gegen eins davon resultierte im nun vorliegenden Bundesgerichtsentscheid.
210 Rückforderungen pendent
Weiterhin können Rückforderungsverfügungen auf dem Rechtsweg angefochten werden, erklärt Marc Wagner, Fachverantwortlicher Härtefälle langfristige Bewirtschaftung bei der Dienststelle Raum und Wirtschaft, auf Anfrage von Keystone-SDA.
Pendent sind derzeit noch rund 210 Verfügungen, gegen die Einsprachen eingegangen sind. Zur Gesamthöhe dieser Rückforderungen machte Wagner keine Angaben.
Die noch offenen Fälle sollen «zügig abgeschlossen werden», hiess es im Communiqué der Staatskanzlei weiter. Rund 400 Unternehmen haben die Rückforderungen des Kantons demnach bereits bezahlt. Etwa 65 Firmen hätten inzwischen Konkurs angemeldet, womit eine Rückforderung hinfällig ist.
Insgesamt bezahlte der Kanton Luzern 265 Millionen Franken an 1435 Unternehmen, schrieb die Staatskanzlei. Etwas mehr als die Hälfte davon floss an Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken. In diesen Fällen übernahm der Kanton 30 Prozent und der Bund 70 Prozent der Kosten.