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Sterbedebatte: Die Schweiz als Ideal der Selbsttötung

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Die Möglichkeit des Freitodes beschäftigt die Menschheit seit jeher. Der wohl berühmteste Suizid ist “Der Tod des Sokrates”. Das Gemälde von Jacques Louis David (1748-1825) stammt aus dem Jahr 1787. akg-images

Ob unheilbar krank oder lebensmüde: Die Selbstbestimmung ist derzeit das wichtigste und oft das letzte Argument in der Sterbedebatte. Viele Menschen möchten den Entscheid autonom vornehmen, wann dem Leben ein Ende gesetzt werden soll. Die letzte Handlung – die Einnahme der tödlichen Substanz – obliegt beim assistierten Suizid, der in der Schweiz breit akzeptiert wird, aktiv dem Patienten selbst. Oder anders formuliert: Es handelt sich um eine Selbsttötung, für die der Patient medizinische Hilfe bei der Vorbereitung benötigt.

Larissa M. Bieler ist Chefredaktorin von swissinfo.ch Nikkol Rot

In Sachen Sterbehilfe ist die Schweiz eines der fortschrittlichsten Länder der Welt. So boomt der Sterbetourismus, da das Recht auf Suizid im Alter praktisch nicht geregelt ist. Diese liberale Haltung täuscht leicht darüber hinweg, dass der Umgang mit dem assistierten Suizid auch in der Schweiz nicht einfach ist. Es ist ein ständiges Ringen um Grundwerte – politisch, religiös, sozial, ethisch. Darf das menschliche Leben in Notsituationen zur Disposition stehen? Diskussionen über ein gesetzliches Verbot des Sterbetourismus werden immer wieder neu entfacht.

Sterbehilfeorganisationen in der Schweiz wie Dignitas oder Exit betrachten die Beihilfe zum Suizid als das „letzte Menschenrecht“. Ein Mensch verlangt diese begleitete Tötung, wenn er es selbst nicht mehr schafft.

Der Patientenwunsch ist oberster Richter. Und jeder Sterbewunsch soll respektiert werden, ohne moralische Verurteilung. Der Glarner Politiker This Jenny beispielsweise hat sich – von den Medien prominent begleitet – für den assistierten Suizid im Spital in Glarus entschieden. Vieles aber wird in den Medien vereinfacht dargestellt – man müsse ein harter Hund sein, um sich diese Unabhängigkeit bis zum Schluss zu bewahren. Der Freitod prominenter Persönlichkeiten wird immer wieder so geschildert. Das bisschen Freiheit, sich selber umzubringen – sozusagen durch eine äussere Instanz genehmigt und dementsprechend in Würde, nicht wie bis anhin verächtet vor allem unter Gläubigen – wird als eine Errungenschaft dargestellt. Und die Schweiz ist das Mekka dafür.

Dass dem in der Realität aber oft nicht so ist, zeigt die Arbeit in der palliativen Versorgung, welche versucht, die Auseinandersetzung mit Tod oder dem Sterbewunsch transparent zu machen und zu enttabuisieren. Es gibt noch einen anderen Weg als die Selbsttötung, die für die Angehörigen nachhaltig belastend sein kann und für den Patienten bis zum Schluss ein höchst ambivalenter Akt darstellt. Möchte ich gehen oder möchte ich nicht? 

Wie gehen Gesetzgeber und Behörden mit dem Suizidwunsch um?

Jeder Schweizer Kanton regelt die Beihilfe zum Suizid unterschiedlich. Immer mehr Pflegeheime beispielsweise erlauben den Freitod: 2014 fanden 60 der 583 Freitodbegleitungen von Exit in Altersheimen statt. In Basel beispielsweise dürfen die Heime selber entscheiden, ob sie den begleiteten Freitod intern akzeptieren oder nicht. Im katholischen Wallis hingegen sind die Altersheime für Sterbehilfeorganisationen auch ohne Gesetz eine verbotene Zone. In Kantonsspitälern wie beispielsweise in Lausanne wird der assistierte Suizid ebenso praktiziert wie in Pflegezentren in der Stadt Zürich.

Der Patientenwunsch soll der oberste Richter sein, das ist richtig, aber dieser Wunsch muss auch klar sein – und das ist er längst nicht immer. Hier setzt die palliative Begleitung ein. Die Erfahrung zeigt: Der Suizidwunsch nimmt mit fortgeschrittenem Stadium der Krankheit, aber auch mit Aufklärung und Begleitung ab. Patienten müssen in diesem Moment der Schwäche nicht einsam entscheiden. Lassen sich Menschen auf diesen Prozess ein, sagte beispielsweise die Theologin und Pfarrerin Susanna Meyer Kunz in einem Interview mit dem „Bündner Tagblatt“, staune sie immer wieder, welche Entwicklungen er freisetzen könne. Viel könne noch passieren: Klarheit oder Versöhnung, Ängste können eliminiert werden.

Es gibt Menschen, die sind lebensmüde – oder vor allem auch ältere Menschen „lebenssatt“. Den vielen unheilbar kranken Menschen aber stellt sich die Frage nach der Gestaltung des Lebensendes meistens mit Wucht und unmittelbar im vollen Leben. Der Wille des Patienten ist in diesem Moment vielen verschiedenen Einflüssen ausgesetzt – der Meinung anderer, durch Werte, Glaube, Religion oder auch durch Ängste. Diesen Willen gilt es darum umso mehr sorgfältig zu erkennen, um die Komplexität jedes Schicksals für sich zu berücksichtigen.

Die Palliative Care ist kein Allerheilmittel, aber sie ermöglicht in einer aufgeklärten Gesellschaft eine transparente Auseinandersetzung mit dem Tod – diese Diskussion ist der Gesellschaft ebenso geschuldet wie auch das Recht auf die Selbstbestimmung. Die Beihilfe zum Suizid hat in der Schweiz ein zu positives Image. Es gibt humanere Möglichkeiten zum Sterben, in einem Moment des völligen Angewiesenseins, als durch einen Giftbecher und die blosse Erfüllung von Autonomie. Wenn die absolute Unabhängigkeit unserer Existenz am Ende nur noch der Suizid bedeutet, das Ideal die Selbsttötung ist, dann ist das gerade in der Schweiz dringend in Frage zu stellen. Die Beihilfe zum Suizid darf auf keinen Fall einfach eine Routine werden.

Was ist Ihre Meinung? Ist die Beihilfe zum Suizid ein grundlegendes Menschenrecht und ethisch vertretbar, oder soll auch die Selbstbestimmung Grenzen unterliegen? Diskutieren Sie mit uns in den Kommentaren.

Sterbehilfe: Was in der Schweiz gilt
Generell entscheidet man zwischen passiver Sterbehilfe, bei dem die Ärzte die Behandlung abbrechen und so den Tod herbeiführen, indirekter Sterbehilfe, bei dem die Ärzte dem Patienten starke Schmerzmittel verabreichen und nichts zu trinken geben und so den Tod herbeiführen, Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid), bei dem der Arzt dem Patienten hilft sich das Leben zu nehmen und der aktiven Sterbehilfe, bei dem der Arzt den Patienten auf dessen Wunsch durch eine Spritze oder ein Medikament sein Leben beenden. Nur letztere aktive Form der Sterbehilfe ist in der Schweiz strafbar.


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