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“Die Schweizer Justiz kann Juan Carlos in jedem Fall belangen”

Juan José Álvarez

Kann die Schweiz Juan Carlos I. wegen mutmasslicher Delikte vor seiner Abdankung im Jahr 2014 strafrechtlich verfolgen? Eindeutig ja, sagt Juan José Álvarez, Professor für Internationales Privatrecht an der Universität des Baskenlandes. Seine Argumentation.

Juan Carlos I. hat Spanien verlassen.

Das gibt diesem Fall eine neuartige extraterritoriale Dimension.

Das Exil des ehemaligen Königs erweckt den Eindruck, er wolle sich der Justiz entziehen. Das entbehrt aber jeder Verfahrenslogik. Denn er kann sich durch seine Ausreise aus Spanien der Justiz nicht entziehen, sondern er kann auch in einem anderen Land strafrechtlich verfolgt und verurteilt werden.

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In Spanien hatten die Mitglieder der verfassungsgebenden Versammlung von 1978 nicht vorgesehen, dass ein König abdanken könnte. Sie dachten, dass seine Immunität als Staatschef lebenslang gelten würde und hielten es nicht für notwendig zu regeln, was geschehen würde, wenn er abdanken würde.

Doch diese Situation ist 2014 tatsächlich eingetreten. Ebenso wenig hatten sie vorgesehen, was wäre, wenn der emeritierte König das Land freiwillig verlassen würde. Es ist eine noch nie dagewesene Situation, die jetzt eingetreten ist.

Sie wirft viele juristische Fragen auf.

Zahlreiche Fragen

Kann die Schweiz Juan Carlos I. auch für Delikte vor seiner Abdankung, also für Handlungen die er als Privatperson ausserhalb der Ausübung seiner amtlichen Pflichten beging, strafrechtlich verfolgen?

Kann die Schweizer Justiz Juan Carlos I. auch dann vor Gericht stellen, wenn ihn der Staatsanwalt des Obersten Gerichts in Spanien am Ende gar nicht anklagt oder wenn das Oberste Gericht diese Klage wegen der sogenannten “Unverletzlichkeit” des Königs gar nicht akzeptiert?

Wie weit die Unverletzlichkeit von Juan Carlos I. reicht, darüber wurde in den letzten Wochen in Spanien viel diskutiert. Die Frage gewinnt jetzt an Bedeutung.

Ermittlungen in der Schweiz und Spanien

Zurzeit ist gegen Juan Carlos weder in Spanien noch in der Schweiz Anklage erhoben worden. Aber es laufen zwei Ermittlungen rund um den Erhalt von Geld auf einem Schweizer Konto und wegen anderer Transaktionen: Seit Juli 2018 ermittelt der Genfer Staatsanwalt Yves Bertossa. Und die spanische Staatsanwaltschaft untersucht seit Dezember 2018; sie hat die Ermittlungen im Juni 2020 an die Staatsanwaltschaft des Obersten Gerichtshofs delegiert.

Wird Staatsanwalt Bertossa Juan Carlos I. jetzt als Zeugen vorladen, da er ausserhalb Spaniens Wohnsitz genommen und über seinen Anwalt mitgeteilt hat, mit der Justiz zu kooperieren?

Bis jetzt hatte Bertossa darauf verzichtet, Juan Carlos I. vorzuladen. Er wartete das Gerichtsverfahren in Spanien ab, weil die Schweiz mit Spanien kooperiert.

Doch das Exil des emeritierten Königs sowie die Langsamkeit der spanischen Justiz verändern die Situation. Für Genfs Justiz besteht kein Hindernis mehr, Juan Carlos I. als verdächtigte Person vorzuladen.

Obwohl es im Völkerrecht keine spezifische Regelung bezüglich der Immunität von Staats- und Regierungschefs gibt, herrscht unter Juristen ein Konsens, dass sie während der Ausübung ihres Amtes Immunität vor Strafverfolgung bei ausländischen Gerichten geniessen.

Möglicherweise hat die Schweiz Spanien bis jetzt einen gewissen Spielraum gewährt, um gegen den emeritierten König zu ermitteln. Wenn nun aber das spanische Oberste Gericht auf eine Anklage verzichtet, könnte die Schweiz diesen Schritt wagen.

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Wenn nun Staatsanwalt Bertossa zur Ansicht gelangt, es gebe Beweise für eine strafbare Handlung von Juan Carlos I., was ist dann? Gesetzt den Fall, er beschliesst, Anklage zu erheben: Müsste er sich dann auf Handlungen nach der Abdankung des Königs beschränken? Die Antwort ist: Nein. Die Schweiz kann Juan Carlos auch für Handlungen während seiner Amtszeit als Staatsoberhaupt belangen.

Diese Antwort leitet sich aus einem in Spanien geltenden Gesetz ab, dem sogenannten Organgesetz 16/2015 über Privilegien und Immunitäten ausländischer Staaten in Spanien. Diese Rechtsnorm ist sehr klar: Sie besagt, dass die ausländischen Staatschefs nach Ablauf ihrer Amtszeit keine Immunität geltend machen dürfen, wenn es um private Handlungen während ihrer Amtszeit geht.

Nach internationalem Recht könnte Juan Carlos I. in der Schweiz für alle Taten nach seiner Abdankung und alle Taten als Privatperson vor der Abdankung belangt werden, die in der Schweiz begangen wurden. Die Immunität der Staatschefs hat einen funktionellen Charakter, sie ist an das Amt gekoppelt. Wenn das Amt endet, enden auch die Privilegien.

Private Handlungen während Amtszeit

Kann also Spanien einen ehemaligen Schweizer Staatschef wegen Handlungen, die er während seiner Amtszeit als Privatperson begangen hat, strafrechtlich verfolgen? Ja, das spanische Recht sieht dies so vor. Wenn in einem ähnlichen Fall ein ausländisches Staatsoberhaupt in Spanien keine Immunität geniesst, wie können wir Spanier dann verlangen, dass der ehemalige spanische Staatschef eine solche Immunität ausserhalb Spaniens haben sollte?

Wollen wir unseren ehemaligen spanischen Staatschef mehr schützen als andere? Können wir einen ehemaligen ausländischen Staatschef für seine Handlungen als Privatperson belangen, aber nicht unseren? In einer kohärenten Sicht auf die spanische Gesetzgebung macht dieser Standpunkt keinen Sinn.

Es kann sein, dass Staatsanwalt Bertossa vorerst zuwartet, was die spanische Justiz tut. Was aber, wenn die spanische Staatsanwaltschaft oder das Oberste Gericht nicht gegen Juan Carlos vorgehen? Was wird die Schweiz dann tun? Klar ist: Die Schweizer Justiz hat die volle Kompetenz, zu handeln. Sie könnte Anklage erheben, wenn Juan Carlos I. seinen Wohnsitz in Spanien hätte – und erst recht jetzt, wo der ehemalige König im Exil lebt.

Juan José Álvarez ist Professor für Internationales PrivatrechtExterner Link an der Universität des Baskenlands und Sekretär von GlobernanceExterner Link (Institut für demokratische Regierungsführung).

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