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Einheitliches Gesetz für Forschung am Menschen

Zum Schutz der Würde und Persönlichkeit soll der Bund umfassende gesetzliche Regelungen über die Forschung am Menschen ausarbeiten. Der Nationalrat heisst als erste Kammer einen entsprechenden Verfassungsartikel gut.

Mit 114 zu 45 Stimmen bei 24 Enthaltungen stimmte die grosse Kammer dem Verfassungsartikel zu, nachdem sie die vom Bundesrat und einer Mehrheit der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur vorgeschlagenen Grundsätze aus dem Text gestrichen hatte – auf Antrag der Freisinnigen (FDP) und der Schweizerischen Volkspartei (SVP).

Die Sozialdemokraten (SP) wollen den Artikel in der Volksabstimmung nicht unterstützen. «Alles ist darin offen», kritisierte der Luzerner SP-Mann Hans Widmer. Als zweite Kammer ist nun der Ständerat am Zug.

In der Schweiz sind die gesetzlichen Regelungen zur Forschung am Menschen heute lückenhaft, uneinheitlich und unübersichtlich. Es handelt sich meist um kantonales Recht. Ein Bundesgesetz soll Abhilfe schaffen. Derzeit fehlt dem Bund jedoch die entsprechende Kompetenz.

Eingreifen soll der Bund aber nur, wenn Persönlichkeit und Würde des Menschen auf dem Spiel stehen. Welche Art der Forschung auf Grund ihres Gefährdungspotenzials geregelt werden soll, entscheidet später das Parlament als Gesetzesgeber. Der Verfassungsartikel umschreibt keine Forschungsgebiete.

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